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Wir haben urkundlich diese gesetzliche Verordnung, nach welcher Unsere Lan-
des-Kollegien besonders angewiesen worden sind, vollzogen, auch befohlen, daß
solche durch das Regierungs-Blatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht werde.
Weimar den 8. April 1831.
(L. S.) Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Gesetzliche Verordnung, vdt. E. Muͤller.
die Studien auf Universitaͤten betreffend.
Großherzogliche Genehmigung zur Annahme fremder
Dekorationen und Titel.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben
1) Sr. Ercellenz, dem Herrn wirklichen Geheimerathe, Staats-Minister und
Chef des Finanz-Departements, Freyherrn von Gersdorff allhier, zur
Annahme und zum Tragen des ihm von Sr. Majestät, dem Könige von
Preußen, verliehenen Großkreuzes des Königlich Preußischen
rothen Adlerordens,
dem Herrn Kammerrathe Thon allhier zur Annahme und zum Tragen des
ihm von Sr. Majestaͤt, dem Koͤnige von Preußen, verliehenen Koͤniglich
Preußischen rothen Adlerordens, dritter Klasse und
dem Amts-Physikus D. Heß zu Lengsfeld zur Annahme des ihm, von
Sr. Durchlaucht, dem Landgrafen Ernst Constantin von Hessen-Philipps-
thal, verliehenen Dekretes als Hofrath so wie zur Führung dieses Titels
in den Großherzoglichen Landen,
die unterthanigst erbetene Erlaubniß zu ertheilen gnädigst geruhet.
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Ordenverleihungen.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben
1) Sr. Ercellenze dem Koniglich Preußischen wirklichen geheimen Staats= und
Finanz-Minister, Herrn Maaßen, das Großkrenuz,
2) dem Königlich Preußischen geheimen Legations-Rathe, Herrn Eichhorn,
das Komthurkreuz und