Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Wir haben urkundlich diese gesetzliche Verordnung, nach welcher Unsere Lan- 
des-Kollegien besonders angewiesen worden sind, vollzogen, auch befohlen, daß 
solche durch das Regierungs-Blatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht werde. 
Weimar den 8. April 1831. 
(L. S.) Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gesetzliche Verordnung, vdt. E. Muͤller. 
die Studien auf Universitaͤten betreffend. 
Großherzogliche Genehmigung zur Annahme fremder 
Dekorationen und Titel. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben 
1) Sr. Ercellenz, dem Herrn wirklichen Geheimerathe, Staats-Minister und 
Chef des Finanz-Departements, Freyherrn von Gersdorff allhier, zur 
Annahme und zum Tragen des ihm von Sr. Majestät, dem Könige von 
Preußen, verliehenen Großkreuzes des Königlich Preußischen 
rothen Adlerordens, 
dem Herrn Kammerrathe Thon allhier zur Annahme und zum Tragen des 
ihm von Sr. Majestaͤt, dem Koͤnige von Preußen, verliehenen Koͤniglich 
Preußischen rothen Adlerordens, dritter Klasse und 
dem Amts-Physikus D. Heß zu Lengsfeld zur Annahme des ihm, von 
Sr. Durchlaucht, dem Landgrafen Ernst Constantin von Hessen-Philipps- 
thal, verliehenen Dekretes als Hofrath so wie zur Führung dieses Titels 
in den Großherzoglichen Landen, 
die unterthanigst erbetene Erlaubniß zu ertheilen gnädigst geruhet. 
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Ordenverleihungen. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben 
1) Sr. Ercellenze dem Koniglich Preußischen wirklichen geheimen Staats= und 
Finanz-Minister, Herrn Maaßen, das Großkrenuz, 
2) dem Königlich Preußischen geheimen Legations-Rathe, Herrn Eichhorn, 
das Komthurkreuz und
	        
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