Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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des  Vermieters  obliegenden  Nebenleistungen  sowie  der  dem  Vermieter  vorbehaltenen  Nutzungen.
Nebenleistungen  des  Mieters  für  Gas-,  Wasser-,  Elektrizitätsverbrauch  u.  dgl.  können  außer
Betracht  bleiben,  wenn  sie  nur  den  Ersatz  der  Auslagen  des  Vermieters  bilden.

II  Hieran  dürfen  zur  Ermittelung  des  Reinertrags  abgesetzt  werden:

1.  die  im  8  32  Abs.  V  aufgeführten  Ausgaben,  soweit  sie  dem  Vermieter  zur
Last  fallen,
2.  die  allenfalls  an  den  bedungenen  Mietzinsen  uneinbringlich  gebliebenen  Beträge.

III  Als  Einkommensquelle  gilt  in  der  Regel  jedes  Wohngebäude  samt  Zugehörungen.  Nach
dem  Stande  der  Einkommensquelle  am  1.  Oktober  des  Veranlagungsjahrs,  allenfalls  unter
Berücksichtigung  der  hieran  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  eintretenden  Anderungen  sind
der  Ertrag  und  die  Betriebsausgaben  mit  jenem  Betrag  anzusetzen,  der  für  das  vorausgegangene
  Betriebs=  oder  Kalenderjahr  angefallen,  und,  wenn  die  Einkommensquelle  zu
jener  Zeit  nicht  bestanden  hat,  mit  jenem  Betrage,  der  für  das  Steuerjahr  zu  erwarten
ist  (8§  15,  16).

IV  Gebäude  und  Gebäudeteile,  die  dauernd  unbenützt  oder  anderen  zur  Benützung  unentgeltlich
  überlassen  sind,  bleiben  bei  der  Ertragsermittelung  für  selbstbenützte  (§  32)  und  für
vermietete  Gebäude  außer  Betracht.  Deshalb  dürfen  auch  etwaige  Ausgaben  für  solche
Gebäude  und  Gebäudeteile  nicht  als  Betriebsausgaben  aufgerechnet  werden.

§  34.
(Art.  14.)

2.  Einkünste  1  Die  Einkünfte  aus  Gewerbebetrieb  umfassen  den  ganzen  Ertrag  aus  Gewerbe-,  Han-Gden
  lem  dels=  und  Bergbauunternehmungen,  mögen  sie  in  großem  oder  geringem  Umfange,  fabrikbetriebe.
  oder  handwerksmäßig  betrieben  werden.  Dazu  gehört  auch  der  Ertrag  von  Grund=  oder
Illgemeine  von  Kapitalvermögen  (Art.  13,  15),  der  im  Gewerbebetrieb  anfällt.  Die  Veranlagung
Grundsätze.  erfolgt  einheitlich,  auch  wenn  in  Bayern  an  verschiedenen  Orten  Betriebsstätten  unterhalten

werden.

II  Wenn  sich  Betriebsstätten  (Art.  2  Abs.  II,  §  3  Abs.  V)  einer  in  Bayern  steuerpflichtigen
  Unternehmung  (Art.  1,  2  Abs.  I  Ziff.  1)  auch  außerhalb  Bayerns  im  Deutschen
  Reiche  oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiete  befinden,  so  darf  der  Ertrag  der  Unternehmung
  nur  mit  dem  Anteile  zur  Einkommensteuer  herangezogen  werden,  der  in  Bayern
erworben  wird  (Art.  8  Ziff.  1,  §  10  Ziff.  1).

III  Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  Betriebsstätten  im  Auslande  befinden,  soweit  die  Einkünfte
  aus  diesen  Betriebsstätten  nicht  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  nach  Bayern  bezogen

werden  (Art.  8  Ziff.  2,  §  11  Abs.  ).