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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs= Blallk.
Nummer 8. Den 6. May 1831.
Ministerial-Bekanntmachung.
Zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach einerseits und der
Krone Preußen andererseits ist unter dem 11. Februar d. J. zu Berlin ein
Staatsvertrag abgeschlossen worden, welchem zu Folge das Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach entweder mit dem 1. Januar 1835, oder, wo mög-
lich, schon früher dem Zollverbande der östlichen Provinzen der Preußi-
schen MRonarchie bepytreten wird. Nachdem nun die urkunde der Großherzog-
lichen Ratifikation dieses Vertrages gegen die Urkunde der Königlichen Ratifika=
tion eben desselben zu Berlin am 9. April d. J. ist ausgewechselt worden: so
wird, auf allergnadigsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs, der
Inhalt dieses Vertrages in Folgendem:
Artikel 1.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar, wollen mit
Ihren Landen vom 1. Jannar 1835 an dem Zollverbande der sstlichen Preußi-
schen Provinzen beytreten. — —
Artikel 2.
Wegen gleichförmiger Bestimmung der Chaussee-, Wege-, Brücken= und
lastergelder auf den Straßen, welche zur Unterhaltung des Verkehrs zwischen
den Königlich Preußischen und Großherzoglich Sachsen-Weimar'schen Landen die-
nen, wird für den Zeitpunkt, wo der Beyrritt erfolgt, eine besondere Ueberein-
kunft vorbehalten, welcher dasjenige zur Grundlage dienen soll, was zwischen der
Königlich Preußischen und Großherzoglich Hessischen Regierung einerseits und der
Königlich Baierschen und Königlich Württembergischen Regierung andererseits
wegen derselben Gegenstände im Verhaltniß ihrer Staaten verabredet wer-
den wird.