Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs= Blallk. 
Nummer 8. Den 6. May 1831. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach einerseits und der 
Krone Preußen andererseits ist unter dem 11. Februar d. J. zu Berlin ein 
Staatsvertrag abgeschlossen worden, welchem zu Folge das Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach entweder mit dem 1. Januar 1835, oder, wo mög- 
lich, schon früher dem Zollverbande der östlichen Provinzen der Preußi- 
schen MRonarchie bepytreten wird. Nachdem nun die urkunde der Großherzog- 
lichen Ratifikation dieses Vertrages gegen die Urkunde der Königlichen Ratifika= 
tion eben desselben zu Berlin am 9. April d. J. ist ausgewechselt worden: so 
wird, auf allergnadigsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs, der 
Inhalt dieses Vertrages in Folgendem: 
Artikel 1. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar, wollen mit 
Ihren Landen vom 1. Jannar 1835 an dem Zollverbande der sstlichen Preußi- 
schen Provinzen beytreten. — — 
Artikel 2. 
Wegen gleichförmiger Bestimmung der Chaussee-, Wege-, Brücken= und 
lastergelder auf den Straßen, welche zur Unterhaltung des Verkehrs zwischen 
den Königlich Preußischen und Großherzoglich Sachsen-Weimar'schen Landen die- 
nen, wird für den Zeitpunkt, wo der Beyrritt erfolgt, eine besondere Ueberein- 
kunft vorbehalten, welcher dasjenige zur Grundlage dienen soll, was zwischen der 
Königlich Preußischen und Großherzoglich Hessischen Regierung einerseits und der 
Königlich Baierschen und Königlich Württembergischen Regierung andererseits 
wegen derselben Gegenstände im Verhaltniß ihrer Staaten verabredet wer- 
den wird.
	        
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