Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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die Spur begangener Unterschseise in das Sachsen-Weimar'sche Gebieth verfolgen 
und sich mit Zuziehung der Ortsobrigkeit des Thatbestandes versichern, wogegen 
binsichtlich der Beeinträchtigung der Großherzoglich Sachsen-Weimar'schen Gefülle 
den Großherzoglichen Beamteten eine gleiche Befugniß in dem Preußischen Gebiethe 
zugestanden wird. Nicht weniger sollen die Behörden den für die Aufrechthaltung 
der beyderseitigen Zollgesetze ergehenden. Requisitionen gegenseitig unverzüglich 
nachkommen, und auf diesfallsigen Antrag die von den Unterthanen des einen 
Theiles gegen die Zollgesetze des anderen Theiles verübten Unterschleife eben so 
zur Untersuchung und Strafe ziehen, als wenn sie gegen die eigenen inländischen 
Gesetze begangen worden wären. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzäglich zur Ratifikation vorgelegt und die 
Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spatestens binnen vier Wochen in Ber- 
lin bewirkt werden. 
Zu urkunde dessen ist derselbe von den beyderseitigen Bevollmächtigten unter 
Beydruckung ihrer Siegel unterzeichnet worden. 
Berlin den 11. Februar 1831. 
(I. S.) Albreche Eriedrich Eichhorn. (I. S.) Ernst Christian August von Gersdorff. 
zu Jedermanns Kenntniß und zur Nachachtung aller Großherzoglich Sachsen Wei- 
mar-Eisenach'schen Behörden und Unterthanen bekannt gemacht. 
Großherzoglich Süächsisches Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
E. W. Freyh. von Fritsch. 
Bekanntmachung. 
In Folge des, zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzog- 
lich Sachsen Weimar-Eisenach'schen Staatsregierung über gegenseitige Erleichte- 
umg des Verkehres und Gewerbsbetriebes unter'm 11. Februar d. J. zu Berlin 
abgeschlossenen Vertrages, sind wegen der erforderlichen ursprungsbe- 
scheinigungen und Legitimationen, beziehungsweise wegen der, von den 
Großherzoglichen Staatsunterthanen, bey Einbringung der im Artikel 4 unter b 
erwähnten, Erzeugnisse oder Fabrikate in die bezeichneten Königlich Preußischen 
Landestheile, zu entrichtenden Ausgleichungsabgaben, folgende Bestimmungen über- 
einkömmlich festgesetzt worden:
	        
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