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die Spur begangener Unterschseise in das Sachsen-Weimar'sche Gebieth verfolgen
und sich mit Zuziehung der Ortsobrigkeit des Thatbestandes versichern, wogegen
binsichtlich der Beeinträchtigung der Großherzoglich Sachsen-Weimar'schen Gefülle
den Großherzoglichen Beamteten eine gleiche Befugniß in dem Preußischen Gebiethe
zugestanden wird. Nicht weniger sollen die Behörden den für die Aufrechthaltung
der beyderseitigen Zollgesetze ergehenden. Requisitionen gegenseitig unverzüglich
nachkommen, und auf diesfallsigen Antrag die von den Unterthanen des einen
Theiles gegen die Zollgesetze des anderen Theiles verübten Unterschleife eben so
zur Untersuchung und Strafe ziehen, als wenn sie gegen die eigenen inländischen
Gesetze begangen worden wären.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzäglich zur Ratifikation vorgelegt und die
Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spatestens binnen vier Wochen in Ber-
lin bewirkt werden.
Zu urkunde dessen ist derselbe von den beyderseitigen Bevollmächtigten unter
Beydruckung ihrer Siegel unterzeichnet worden.
Berlin den 11. Februar 1831.
(I. S.) Albreche Eriedrich Eichhorn. (I. S.) Ernst Christian August von Gersdorff.
zu Jedermanns Kenntniß und zur Nachachtung aller Großherzoglich Sachsen Wei-
mar-Eisenach'schen Behörden und Unterthanen bekannt gemacht.
Großherzoglich Süächsisches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
E. W. Freyh. von Fritsch.
Bekanntmachung.
In Folge des, zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzog-
lich Sachsen Weimar-Eisenach'schen Staatsregierung über gegenseitige Erleichte-
umg des Verkehres und Gewerbsbetriebes unter'm 11. Februar d. J. zu Berlin
abgeschlossenen Vertrages, sind wegen der erforderlichen ursprungsbe-
scheinigungen und Legitimationen, beziehungsweise wegen der, von den
Großherzoglichen Staatsunterthanen, bey Einbringung der im Artikel 4 unter b
erwähnten, Erzeugnisse oder Fabrikate in die bezeichneten Königlich Preußischen
Landestheile, zu entrichtenden Ausgleichungsabgaben, folgende Bestimmungen über-
einkömmlich festgesetzt worden: