Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Es war dieselbe für die von einem Orte des Großherzogthumes in den 
andern ziehenden Unterthanen — vorzüglich in einigen Bezirken des Eisenach'schen 
Oberlandes, wo sie zu einer nicht unbedeutenden Höhe stieg — haufig sehr 
drückend geworden, weshalb Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf erstat- 
teten unterthänigsten Bericht des unterzeichneten Kammer-Kollegiums, aus freyer 
landesväterlicher Huld und Gnade, durch Reskript vom 25. März d. J. beschlos- 
sen und verfügt haben 
„daß, für die ganze Dauer Höchstdero Regierung, kein inländi- 
scher Staatsunterthan, wenn er in einen Ort zieht, in welchem der Kam- 
mer-Fiskus zeither Einzugsgeld zu erheben hatte, eine dergleichen Abgabe 
an irgend eine landesherrliche Kasse künftig mehr entrichten soll. 
Hinsichtlich der aus dem Auslande in einen solchen inländischen Ort ein- 
ziehenden fremden Staatsunterthanen verbleibt es bey der bisherigen Ver- 
fassung auch ferner, und eben so soll wohlbegründeten Rechten der Gemein- 
den oder dritter Personen auf Beziehung von Einzugsgeld durch diese 
höchste Verfügung durchaus kein Eintrag geschehen.“ 
Die sämmtlichen Großherzoglichen Kammeral-Behörden werden hiermit angewie- 
sen, sich überall genau hiernach zu richten, und wird der vorstehende höchste Be- 
schluß zugleich andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar den 16. April 1831. 
Großherzoglich Sächsische Kammer. 
C. W. C. Stichling. 
NM. Nachträglich zu unserer Bekanntmachung vom 4. dieses Monaths, wegen 
Ausführung des, zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzogl. Sach- 
sen Weimar-Eisenach'schen Staatöregierung über gegenseitige Erleichterungen des 
Verkehrs und Gewerbsbetriebes unter'n 11. Februar dieses Jahres zu Berlin 
abgeschlossenen, Vertrages, (Nr. 8 dieses Blattes) bringen wir zur öffentlichen 
Kunde, daß — nach einer, von der kompetenten Königlich Preußischen Behörde 
uns zugekommenen Berichtigung ihrer diesfallsigen früheren Mittheilung — die 
Eingangs-Abgaben in der Stadt Erfurt · 
au. von reinem oder gemischten Weitzenmehl (nicht 1 Thaler, sondern nur 
26 Sgr. 8 pf.) für den Zentner, 
bb. vom Mehl aus anderen Getreidearten (nicht 7,1/2 Sgr., sondern nur 
6 Sgr. 8 pf.) für den Zentner 
betragen. .· 
Weimar den 10. May 1831. 
Großherzoglich Saͤchsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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