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Es war dieselbe für die von einem Orte des Großherzogthumes in den
andern ziehenden Unterthanen — vorzüglich in einigen Bezirken des Eisenach'schen
Oberlandes, wo sie zu einer nicht unbedeutenden Höhe stieg — haufig sehr
drückend geworden, weshalb Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf erstat-
teten unterthänigsten Bericht des unterzeichneten Kammer-Kollegiums, aus freyer
landesväterlicher Huld und Gnade, durch Reskript vom 25. März d. J. beschlos-
sen und verfügt haben
„daß, für die ganze Dauer Höchstdero Regierung, kein inländi-
scher Staatsunterthan, wenn er in einen Ort zieht, in welchem der Kam-
mer-Fiskus zeither Einzugsgeld zu erheben hatte, eine dergleichen Abgabe
an irgend eine landesherrliche Kasse künftig mehr entrichten soll.
Hinsichtlich der aus dem Auslande in einen solchen inländischen Ort ein-
ziehenden fremden Staatsunterthanen verbleibt es bey der bisherigen Ver-
fassung auch ferner, und eben so soll wohlbegründeten Rechten der Gemein-
den oder dritter Personen auf Beziehung von Einzugsgeld durch diese
höchste Verfügung durchaus kein Eintrag geschehen.“
Die sämmtlichen Großherzoglichen Kammeral-Behörden werden hiermit angewie-
sen, sich überall genau hiernach zu richten, und wird der vorstehende höchste Be-
schluß zugleich andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar den 16. April 1831.
Großherzoglich Sächsische Kammer.
C. W. C. Stichling.
NM. Nachträglich zu unserer Bekanntmachung vom 4. dieses Monaths, wegen
Ausführung des, zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzogl. Sach-
sen Weimar-Eisenach'schen Staatöregierung über gegenseitige Erleichterungen des
Verkehrs und Gewerbsbetriebes unter'n 11. Februar dieses Jahres zu Berlin
abgeschlossenen, Vertrages, (Nr. 8 dieses Blattes) bringen wir zur öffentlichen
Kunde, daß — nach einer, von der kompetenten Königlich Preußischen Behörde
uns zugekommenen Berichtigung ihrer diesfallsigen früheren Mittheilung — die
Eingangs-Abgaben in der Stadt Erfurt ·
au. von reinem oder gemischten Weitzenmehl (nicht 1 Thaler, sondern nur
26 Sgr. 8 pf.) für den Zentner,
bb. vom Mehl aus anderen Getreidearten (nicht 7,1/2 Sgr., sondern nur
6 Sgr. 8 pf.) für den Zentner
betragen. .·
Weimar den 10. May 1831.
Großherzoglich Saͤchsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.