Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs= Blalk. 
Nummer 11. Den 17. Juny# 1831. 
  
  
Bekanntmachung. 
Nachdem die im Jahre 1824 von uns durch das Regierungs-Blatt (Nr. 11 
S. 51) publizirten Gesetze für die Studirenden der Großherzoglich und Herzog- 
lich Sächsischen Gesammt-Universität zu Jena einer Revision unterworfen wor- 
den und in deren Folge einige Zusätze und Abänderungen erhalten haben: so 
werden solche, weil mehrfach Bestimmungen darin getroffen sind, welche auch im 
Allgemeinen für die Großherzoglichen Unterthanen und Behörden verbindliche Kraft 
haben, auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hiermit von Neuem 
zur öffentlichen Kunde gebracht, auch die Unterobrigkeiten noch besonders auf die 
Bestimmungen des F. 60 und des §F. 132 hingewiesen, nach welchen die mit dem 
Consilium abeundi oder der Relegation bestraften Studirenden, ingleichen die nur 
polizeylich von der Universität entfernten Studirenden, in der Universitäts-Stadt und 
innerhalb zweyer Meilen von derselben nicht geduldet werden sollen und den 
betreffenden Behörden obliegt, den Uebertreter sofort zu entfernen, dem Universi- 
täts-Amte aber Nachricht davon zu ertheilen. Weimar den 6. Juny 1831. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
Gesetze für die Studirenden der Gesammt-Akademie 
in Jena. 
Erster Abschnitt. 
Erwerb des akademischen Bürgerrechtes. 
#§. 1. 
Das akademische Bürgerrecht für Studirende wird erlangt durch die Imma- 
trikulation.
	        
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