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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs= Blalk.
Nummer 11. Den 17. Juny# 1831.
Bekanntmachung.
Nachdem die im Jahre 1824 von uns durch das Regierungs-Blatt (Nr. 11
S. 51) publizirten Gesetze für die Studirenden der Großherzoglich und Herzog-
lich Sächsischen Gesammt-Universität zu Jena einer Revision unterworfen wor-
den und in deren Folge einige Zusätze und Abänderungen erhalten haben: so
werden solche, weil mehrfach Bestimmungen darin getroffen sind, welche auch im
Allgemeinen für die Großherzoglichen Unterthanen und Behörden verbindliche Kraft
haben, auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hiermit von Neuem
zur öffentlichen Kunde gebracht, auch die Unterobrigkeiten noch besonders auf die
Bestimmungen des F. 60 und des §F. 132 hingewiesen, nach welchen die mit dem
Consilium abeundi oder der Relegation bestraften Studirenden, ingleichen die nur
polizeylich von der Universität entfernten Studirenden, in der Universitäts-Stadt und
innerhalb zweyer Meilen von derselben nicht geduldet werden sollen und den
betreffenden Behörden obliegt, den Uebertreter sofort zu entfernen, dem Universi-
täts-Amte aber Nachricht davon zu ertheilen. Weimar den 6. Juny 1831.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
Gesetze für die Studirenden der Gesammt-Akademie
in Jena.
Erster Abschnitt.
Erwerb des akademischen Bürgerrechtes.
#§. 1.
Das akademische Bürgerrecht für Studirende wird erlangt durch die Imma-
trikulation.