Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

59 
g. 7. 
Wer diese Urkunden auf der Stelle nicht vorzulegen vermag, dem wird 
zwar die Einzeichnung in das Album und der Aufenthalt von vier Wochen unter 
dem Schutze und den Gesetzen der Universität verstattet; sind aber nach Verlauf 
dieser Zeit diese Urkunden nicht beygebracht: so wird er ohne Weiteres des uni- 
versitäts -Schutzes verlustig und, wenn er nicht aus Jena gebürtig ist, aus der 
Stadt entfernt. 
g. 8. 
Von anderen Universitaͤten Relegirte werden nicht unter die alkademischen 
Buͤrger aufgenommen, es waͤre denn, daß sie von den hoͤchsten Erhaltern der 
Universitaͤt zur Aufnahme begnadigt wuͤrden. Ueber die Aufnahme der auf ande- 
ren Universitaͤten Konsiliirten und die Bedingung derselben entscheidet der akade- 
mische Senat. « 
§.9. 
DieJmmatrikulationö-KostenwetvensogleichbeyderAnmelbungerlegt. 
Frühere honoris causa ertheilte Immatrikulationen wirken nur Erlaß dieser 
Kosten, nicht aber der übrigen hier angeordneten Verbindlichkeiten. 
Zwepter Abschnitt. 
Rechte und Verbindlichkeiten der akademischen Bürger. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 10. 
Das akademische Bürgerrecht begreift: 
1) das Recht, sich unter dem Schutze der Universität in der Universitats- 
Stadt aufzuhalten, 
2) das Recht eines bevorzugten Gerichtsstandes, 
8) das Recht, akademische Vorlesungen zu besuchen, die Bibliothek, so wie 
alle anderen Sammlungen der Universitct, zu benutzen und an ihren An- 
stalten und Instituten Theil zu nehmen, 
4) das Recht, eine akademische Würde auf feyerliche Weise zu erwerben,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.