Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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ist auch gesetzlich gegen denjenigen, welcher in den ersten vier Wochen nach ge- 
schehener Immatrikulation keine feste Wohnung gemiethet und das Besuchen der 
Kollegien nicht angefangen hat, oder bloß auf Kredit lebt. Die Wirkung dersel- 
ben dauert so lange, als der Weggewiesene Student ist, jeden Falles aber zwen 
Jahre, sofern sie nicht von der Universitat früher zurückgenommen wird. Was 
§. 60 und F. 112 verordnet worden, ist hier zu wiederholen. Die polizeylich 
Weggewiesenen haben sich ebenfalls an dem Tage, an welchem ihnen die Weg- 
weisung eröffnet worden, noch vor Sonnenuntergang aus der Stadt zu begeben, 
und dürfen sich derselben in einer Entfernung von 2 Meilen nicht nähern. Wer 
diese Bestimmung nicht achtet, hat zunächst die Strafe des Consilü abenundi 
zu erwarten. 
Bekanntmachungen. 
I. In Folge höchsten Befehles vom 3. dieses Monathes, wird, nachtraglich 
zu unserer Bekanntmachung vom 4. dieses Monathes, wegen Ausführung des 
Vertrages zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen 
Weimar-Eisenach'schen Staatsregierung, über gegenseitige Erleichterung des Han- 
delsverkehres und Gewerbsbetriebes, (Nr. 8 dieses Blattes) hiermit zur öffent- 
lichen Kunde gebracht, - 
daßdieerfolgteAufhebungdcsVerbotheSdcrEinbringungvonSchuhmas 
cherwaaren aus dem Königreiche Preußen in das Großherzogthum Sach- 
sen Weimar-Eisenach, zum Verkaufe auf den Jahrmärkten, sich auch auf 
das Einbringen von Schuhmacherwaaren aus allen übrigen, im Kö- 
niglich Preußischen Zollvereine begriffenen Staaten erstreckt. 
Weimar den 10. May 1881. 
Großherzoglich Süchsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
II. Nach erfolgter Erledigung der Gerichtsverwaltung zu Wetzdorf ist 
von der dasigen Gerichtsherrschaft der Advokat Traugott Gotthelf Krause zu 
Weida als Justitiar prasentirt, von uns bestätiget und am 25. May d. J.
	        
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