II. Durch das Zirkular vom 9. Dezember 1767 und durch die Verord-
nung vom 9. November 1821 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1821 S. 783) ist
vorgeschrieben, daß kein Konsens früher ausgehändiget werden soll, bis die
Behörde sich überzeugt hat, daß keine auf dem verpfänderen Objekte haftenden
öffentlichen Abgaben rückständig seyen.
Da nun vorgekommen, daß bey einigen Unterbehörden für den Umlauf, der
zu Erreichung dieses bloß im öffentlichen Interesse liegenden Zweckes erlassen wird,
Kosten liquidirt und angefordert werden: so wird jede solche unzulässige Liqui-
dation hiermit gemessenst untersagt.
Weimar den 6. Februar 1832. ·
Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung.
von Müller.
III. Die Verordnung vom 3. September vorigen Jahres (Regierungs-Blatt
Nr. 15), wodurch das Einwandern der, aus den Keiserlich Oesterreichischen und
Königlich Preußischen Staaten kommenden Handwerksgesellen, in das Großher-
zogthum Sachsen Weimar= Eisenach, mit Ausnahme
n) der nach ihrer Heimath zurückkehrenden Inländer,
b) derjenigen Ausländer, welche den Preußischen und Oesterreichischen Staaten
nicht angehören und das Großherzogthum nur, um auf dem kürzesten Wege
in die Heimath zu gelangen, passiren wollen, und
0) derjenigen Individuen, welche nachweisen können, von einem inländischen.
Meister verschrieben zu seyn,
wegen des durch die, in den Nachbarstaaten damahls gegen die Cholera ergrif-
fenen Maßregeln entstandenen Andranges fremder Handwerksgesellen, untersagt
wurde, wird — da der Grund derselben nunmehr größtentheils beseitigt er-
scheint — hiermit aufgehoben.
Es ist daher den Handwerksgesellen aus den genannten Staaten, wenn sie
mit der nöthigen Reise-Legitimation und mit dem vorschriftemäßigen Reisegelde
von 3 thlrn. versehen sind, das Einwandern in das Großherzogthum wieder getrattet.
Weimar den 18. Februar 1832.
Großherzoglich Sichsische Landes- Direktion.
F. von Schwendler.