Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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IMII. Die Kirfuͤrstliche Steuer-Direktion zu Kassel hat, um das bey Kon- 
trolirung des Verkehrs zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach 
und dem Kurfuͤrstenthume Hessen zu beobachtende Verfahren mit den jetzt beste— 
henden Preußisch-Hessischen Zolleinrichtungen in Einklang zu bringen, den bethei- 
ligten Kurhessischen Zollämtern folgende Vorschriften ertheilt: 
I. Hinsichtlich des Kasseler Separat-Vertrages vom 11. Dezem- 
ber 1828: 
a) die im Artikel 2 des gedachten Vertrags unter 1, 2, 8, 4, 7, 8, 15 
und 17 genannten Gegenstände, nähmlich: 
1) Getreide und Hülsenfrüchte, 2) Anies, Fenchel, Koriander, 3) Saa- 
men, 4) Graupen, Grütze und Perlgerste, 5) Vieh, welches einzeln 
eingebracht wird, 6) Schinken und Würste, 7) Pech und Theer, 8) 
Feuerschwamm, 
können über alle Zollämter an der Kurhessischen Grenze gegen das Großherzog= 
thum, frey von allen Abgaben eingehen. 
b) Der Eingang aller übrigen, im gedachten Artikel 2 genannten Gegenstän- 
de, nahmentlich: 
1) Brennöhl, 2) Essig, 3) schwarze Seife, 4) Sellerwaaren, 5) Korb- 
und Siebwaren, 6) Wagnerarbeiten in einzelnen Stücken, 7) grobe Holz- 
waaren, 8). Spielwaaren von Holz und dergleichen, 9) Kolophonium, 
10) Braunstein, 11) Erdengeschirr, 12) geschmiedetes Eisen, so wie 
grobe Eisen= und Stahlwaaren, auch 13) Bleizucker, 
bleibt auf das Haupt-Zollamt Raßdorf und die Neben-Zollämter 1ster Klasse 
bes hränkt. 
c) Die am Schlusse des Artikel 8 bestimmte Ausnahme, nach welcher Ge- 
treide und Hülsenfrüchte, so wie Vieh in einzelnen Stücken, Korb= und 
Siebwaaren, auch Wagnerarbeiten und dergleichen in einzelnen Stücken 
unter gewissen Bedingungen der Ursprungszeugnisse nicht bedurften, hört 
auf und es müssen demnach alle Gegenstände ohne Unterschied, für welche 
der abgabenfreye Eingang in Anspruch genommen wird, mit den vorge- 
schriebenen Ursprungs-Certifikaten versehen seyn. 
0 Die unter 22, 23 und 24 des erwähnten Artikels 2 genannten Gegen- 
stände, nähmlich Felle und Hdute, Hirschgeweihe und Asche können, wenn 
auf Befreyung von der Kurhessischen Ausgangsabgabe angetragen wird, eben-
	        
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