Artikel 44.
Da nunmehr die Faͤlle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung der
Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden
soll: so hat im einzelnen Falle die Behoͤrde, welcher sie obliegt, weder vorgaͤngige
rerersales de obserrundo reciproco zu erfordern, noch, dafern sie nur eine
Provinzial-Behörde ist, in der Regel erst die besondere Genehmigung der ihr
vorgesetzten Ministerial-Behörde einzuholen, es sey denn, daß im einzelnen Falle
die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst ganz eigenthüm-
liche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben aber unter allen Umständen
verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verabfolgen zu lassen, bevor sie nicht
zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittelbar vorgesetzten Behörde
eingeholt haben.
Artikel 45.
Die Dauer dieses Abkommens wird auf zwölf Jahre, vom 1. July 1832
an gerechnet, festgeseht. Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündigung
von der einen oder der anderen Seite: so ist es stillschweigend als auf noch
zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen.
Gegenwärtige, im Nahmen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs
von Sachsen Weimar-Eisenach, und Sr. Durchlaucht, des Herzogs von Sach-
sen Coburg-Gotha, zweymahl gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach
erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beyderseitigen
Landen haben und offentlich bekannt gemacht werden.
Weimar am 20. März 1832.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
(L. S.) C. W. Freyherr von Fritsch.
vdt. Ernst Müller.
Uebereinkunft
zu Beförderung der Rechtspflege zwi-
schen dem Großherzogthume Sachsen
Weimar-Eisenach und dem Herzog-
thume Sachsen Coburg-Gotha.