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III. Es hat in neuerer Zeit der Holzdiebstahl auf eine die Forste dußerst
gefährlich bedrohende Weise sehr überhand genommen. Daher haben Se. Kö-
nigliche Hoheit, der Großherzog, zu befehlen geruhet, daß von den Behörden
die ernstlichsten Maßregeln zu Steuerung dieses Uebels getroffen werden sollen.
Die Unterbehörden, bezüglich Forstgerichte, werden daher erinnert, die pünkt-
lichste Untersuchung der zur Anzeige gebrachten Forstvergehen nach den be-
stehenden Gesetzen vorzunehmen, auf genaue Liquidirung und Beybringung, be-
züglich Vollziehung der Kosten und Bußen, insbesondere auch der Anzeigegebüh-
ren zu sehen. Zugleich erhalten sie hierdurch die Anweisung, künftig nie mehr
als zehen bis zwanzig Fälle an Einem Waldbußtage vorzunehmen, auch mit den
jährlich einzusendenden Untersuchungs-Tadellen die über die vorgekommenen Forst-
frevel ergangenen Akten mit anher einzusenden.
Eisenach den 10. May 1832.
Großherzoglich Saächsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
IV. In Folge weiterer Vernehmung mit dem Königlich Preußischen Pro-
binzial -Steuer-Direktorium zu Magdeburg über die Ausführung des Artikel
7 der, zwischen der Krone Preußen und dem Großherzogthume Sachsen Weimar-
Eisenach unter'm 10. August vorigen Jahres abgeschlossenen Uebereinkunft (Re-
gierungs-Blatt vom Jahre 1831 Nr. 18 und Nr. 22), ist die Einbringung von
Getreide,
groben Holzwaaren,
Theer und Pech,
gemeinen Töpferwaaren und
Schlachtvieh,
aus dem Großherzogthume in die östlichen Provinzen des Preußischen Staakes
nunmehr auch über die Nebenzollämter zweyter Ordnung zu Gebesee und
Henningêleben, auf dem Grunde vorschriftsmäßiger ursprungs-Zeugnisse,
steuerfrey gestattet worden. ·
Wir bringen dieses hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß.
Weima: den 10. May 1832.
Großherzoglich Süchsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.