R
73
Großberzogl. S. Weimar -Eisenach'sches
egierungs = Blall.
Nummer 16. Den 7. September 1832.
I.
Bekanntmachungen.
Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wird der
nachstehende Bundestagöbeschluß vom 16. dieses Monathes:
1) daß die in der J. G. Cottaschen Verlagsbuchhandlung zu München,
2
Stuttgart und Tübingen erscheinende Zeitschrift: „Allgemeine poli-
tische Annalen“ betitelt, und herausgegeben von C. v. Rotteck,
wegen ihres der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland
zuwiderlaufenden und die Würde des Bundes verleßenden Inhaltes,
von Bundeswegen unterdrückt und die Königlichen Regierungen von
Bayern und Württemberg aufgefordert werden, diesen Beschluß zu
vollziehen;
daß der Redakteur dieser Zeitschrift, C. v. Rotteck, binnen fünf
Jahren in keinem Bundesstaate bey der Redaktion einer aͤhnlichen
Schrift zugelassen werde; endlich
daß sämmtliche Bundesregierungen hiermit aufgefordert werden, den
Debit dieser Annalen in ihren Staaten zu verbieten, diesen Beschluß
in ihren Gesetz= oder Amts-Blättern bekannt zu machen und dem Bun-
destage von dem Vollzuge desselben, so weit er einc jede betrifft, bin-
nen eines Termines von vier Wochen Kenntniß zu geben,
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 30. August 1882.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.