Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs= Blakl. 
Nummer 17. Den 5. Oktober 1832. 
  
  
Bekanntmachungen. 
I. In der 35. Sitzung der deutschen Vundesversammlung vom 6. Sep- 
tember d. J. sind folgende Beschlüsse gefaßt worden: 
A. Wegen Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen 
den Nachdruck. « 
YmnachArtikelIsgderbeutfchen«Buiibcs-AktedieRechtederSchrift- 
stoller,HerausgebcrundBerlegergcgcndcnNachdruckvonGegen- 
ständen des Buch= und Kunsthandels sicher zu stellen, vereinigen sich 
die souverainen Fürsten und freyen Städte Deutschlands vorerst über 
den Grundsaß, daß bey Anwendung der gesetlichen Vorschriften und 
Maßregeln wider den Nachdruck in Zukunft der Unterschied zwischen 
den eigenen Unterthanen eines Bundesstaates und jenen der übrigen im 
deutschen Bunde vereinten Staaten gegenseitig und im ganzen Umfange 
des Bundes in der Art aufgehoben werden soll, daß die Herausgeber, 
Verleger und Schriftsteller eines Bundesstaates sich in jedem andern 
Bundesstaate des dort geseblich bestehenden Schutzes gegen den Nach- 
druck zu erfreuen haben werden. 
Die höchsten und hohen Regierungen werden die zur Vollziehung die- 
ses Beschlusses nöthigen Verfügungen erlassen, wie dieses geschehen, 
sowie überhaupt von den gegen den Nachdruck bestehenden Gesetzen 
und Anordnungen binnen zwey Monathen der Bundesversammlung Mit- 
theilung machen.
	        
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