Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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rung zu bringen und vor jeder Uebertretung derselben, — welche unnachsichtlich 
mit der angedrohten Strafe geahndet werden würde, — zu warnen, nahmentlich 
auch die Apotheker an die Vorschriften im §. 15 der Apotheker-Ordnung vom 
2. July 1805 zu erinnern. Weimar den 17. Januar 1833. 
« GroßherzoglichSckchsischesanves-Direktion. 
Fr. von Schwendler. 
III. Auf Antrag des Grohherzoglichen Sächsischen Staats-Ministeriums 
sind Königlich Baier'scher Seits die, — im §. 10 des unter'm 19. August 1831 
erlassenen höchsten Patents zur Ausführung des, mit den Kronen Baiern und 
Württemberg abgeschlossenen Handelsvertrags, benanmen, — jenseitigen Waaren- 
Uebergangspunkte, durch deren Einhalten der, im Artikel 1 des gedachten Ver- 
trags bestimmte freye, oder erleichterte Uebergang von Erzeugnissen und Fabrikaten 
aus dem einen in das andere Gebieth nach Artikel 6 bedingt ist, noch mit dem 
Königlich Baier'schen Zoll-Amte Thann, Oberzollamts Hilders, und der Kö- 
niglich Baier'schen Zoll-Station Oberfladungen, Oberzollamts Mellrichstadt, 
vermehrt worden. · 
Auch ist Königlich Baier'scher Seits angeordnet worden, daß hinsichtlich sol- 
cher Gegenstände, deren Einbringung ohne Beschraänkung auf bestimmte Quantitä- 
ten (Artikel 1. II. u. des Vertrags vom 10. März 1831) abgabenfrey ist, von 
den diesseitigen Orts-Schuldheißen ausgestellte und mit dem Gemeindeinstegel bedruk- 
te ursprungõzeugnisse als guͤltig angenommen werden sollen. 
Hoͤchstem Befehle gemaͤß wird solches hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß ge- 
brache. Weimar den 12. Februar 1835. 
Großherzoglich Sichsische Landes-Direktion. 
Fr. von Schwendler. 
IV. Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, werden 
Humtliche Forstgerichte im hiesigen Regierungsbezirke hiermit gemessenst bedeutet: 
1) in den bey ihnen gegen Holzdiebe anhängigen Untersuchungen künftig we- 
niger, wie zeither hier und da der Fall war, auf Geld strafen, als 
vielmehr, nach Maßgabe der Bestimmung im §. 19 des Gesetzes zum 
Schutze der Forste vom 13. April 1821, unter genauer Beachtung 
der für die Wahl der Strafart dort aufgestellten Gesichtspunkte, auf Ge- 
sngnißstra se oder Handarbeit zu erkennen; nicht weniger 
die für gewisse Fälle im g. 38 jenes Gesetzes vorgeschriebene Schärfung 
der Strafen durch Schmälerung der Kost und körperliche Züchtigung un- 
nachsichtlich eintreten zu lassen; auch 
in denjenigen Fällen#, wo zum Holzlesen Berechtigte irgend einer, durch 
das angezogene Gesetz mit Strafe bedroheten Ungebühr sich schuldig ma- 
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