89
chen, nach Vorschrift des §. 51 Nr. 6 desselben, neben der verwirkten
Strafe noch den Verlust der ertheilten Erlaubniß zum Holzlesen auszuspre-
chen und zu dem Behufe die Abnahme der Holzlesezeichen zu verfügen.
Zugleich aber wird die bereits in dem Publikandum vom 21. May 1832
ertheilte, nicht allenthalben gehörig befolgte, Anweisung, daß die gegen Holzfrev-
ler erkannten Strafen ungesäumt und unnachsichtlich zu vollstrecken, die diesfallsigen
Untersuchungen aber so zu beschleunigen seyen, daß kein zur Anzeige gekommener
Hohfrevel länger als höchstens vier Wochen, von Zeit der Anzeige an gerechner,
umuntersucht bleibe, hierdurch wieder eingeschärft, und noch dahin erweitert: daß
auch das Erkenntniß in der Sache vor Ablauf der ebenerwähnten vierwöchentli-
chen Frist zu ertheilen sey.
Wir werden, um uns von der Befolgung vorstehender Verfügung zu über-
zeugen, von Zeit zu Zeit die ergangenen Akten einfordern und jede auf diesem
Wege oder auch sonst zu unserer Kenntniß kommende Nichtbeachtung derselben dis-
aplinarisch ahnden. Weimar am 28. März 1833.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
V. In Folge weiterer Vereinbarungen mit den Königlich Baier'schen
md Württemberg'schen Staaksregierungen bestehen nunmehr als Uebergangs= und
Absertigungs-Punkte (Ein= und Ausgangsorte), mit deren Einhalten der ver-
tragsmäßige freye oder erleichterte Uebergang von Erzeugnissen und Fabrikaten
de5 Großherzothums Sachsen Weimar-Eisenach in das Königlich Baier'sch-Würt-
temberg'sche Zollvereins -Gebieth und umgekehrt, nach §. 6 des Vertrags vom
10. Marz 1831, bedingt ist,
1) für den Baier'sch-Württemberg'schen Zollverein: die Postirungen Ober-
fladungen, Thann, Eussenhausen, resp. Mellrichstadt, Gleus-
sen, Lichtenfels, Kronach und Hof;
2) für die Großherzoglich Sächsischen Lande: Eisenach, Geisa, Kal-
tennordheim, Ilmenau, Remda, Tannroda, Blankenhayn,
Jena, Neustadt und Auma.
Dieses wird hiermit zur Nachricht und Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 6. April 1833.
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion.
6 F. von Schwendler.
VI. Zus Folge eines von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, gnä-
digst genehmigten Antrags des jungst versammelt gewesenen Landtages sollen
bey den landschaftlichen Einnahmen und Kassen die im Umlaufe befindlichen
ganzen, halben und viertel Kronenthaler-Stücke hinführo zu