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II. Seit unserer letzten Bekanntmachung vom 15. July 1830, die Abschaf-
fung des Beichtgeldes betreffend, haben folgende Gemeinden:
Moßbach, Weltewitz, Schmierich, Oberpöllnitz, Schöndorf, Langendem-
bach, in der Diözes Neustadt,
Gaberndorf, Daasdorf a. B., in der Dibzes Rcumark,
Alperstedt, Dielsdorf, in der Diözes Großrudestedt,
Altremda, in der Diözes Blankenhayn,
Neustadt, in der Diözes Apolda,
durch ein mit ihren Ortsgeistlichen getroffenes Abkommen die Abschaffung des
Beichtgeldes ebenfalls bewirkt.
Höchster Vorschrift gemaß beloben wir diese zwölf Gemeinden hiermit öf-
fentlich, und da die Ueberzeugung der Gegenwart immer entschiedener sich der
Emtrichtung des Beichtgeldes abhold zeigt: so wiederholen wir den Wursch recht
angelegentlich, daß dem von vorgenannten Gemeinden und ihren Pfarrern gege-
benen löblichen Beyspiele recht viele andere Gemeinden nachfolgen mögen.
Weimar den 13. April 1833.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Percer.
III. Nachdem für das Eisenach'sche Oberland zu Dermbach eine Sparkasse
errichtet worden: so haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, die von dem
Verwaltungs-Ausschusse derselben Allerhöchstihnen vorgelegten Statuten geneh-
migt und allergnädigst beschlossen, auch dieser Anstalt die Rechte einer milden
Stiftung in der Art zu ertheilen, daß
1) derselben an dem Vermögen der jedcsmahligen Verwalter des Fonds ein ge-
sebliches Pfandrecht wegen aller Ansprüche aus ihrer Administration zu-
stehen sollz; «
D ihr in Betreff prozessualischer Vernachlässigungen ihrer Vertreter gleiche
Gerechtsame wie den in Nr. XIV des Gesetzes vom 16. May 1823 ge-
nannten Subjekten beygelegt seyn; auch
3) in Hinsicht der Freyheit von Gerichtskosten das Gesetz vom 17. Juny 1823
auf sie Anwendung erhalten soll. «