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S. 43.
Abkömmlinge #der Geschwister gelangen auch dann zur Erbfolge,
wem fie nicht Erben der zwischen ihnen und dem Erblasser gestandenen Per-
sonen geworden sind G. 34).
Vierte Klasse.
# 44.
Ist von allen zu den drey vorstehenden Klassen gehörenden Verwandten Exblolge der
Nemand vorhanden: so trifft die Erbfolge die noch lebenden Großältern u n.
oder die urgroßältern, oder die noch entfernter stehenden Voraltern. Von erten
alen diesen schließen jedoch die dem Erblasser dem Grade nach näheren
di entfernteren aus, und unter den gleich nahen erfolgt die Theilung der
Erbschaft stets nach Seiten, so daß nur die auf derselben Seite stehen-
den unter sich nach Köpfen theilen.
Fünfte Klasse.
S. 45.
Von den Seitenverwandten der aufsteigenden Linien (5. 28) gebührt 2 er
eitenver=
demjenigen der Vorzug, welcher mit dem Erblasser einen nahern gemeinschaft- u denden
— —— inien.
Anmerkung 7) Es erhalten daher in folgendem Falle:
n I0 und D jedes ein Achttheil, Fein Viertheil und B
die Hälste von dem Nachlasse des A.
A In folgendem Falle hingegen:
#m gebührt von dem Nachlasse des F dem A ein Viertheil, dem D
und der E jedem ein Achttheil, dem 8 und der C aber, wegen
der doppelten Verwandtschaft (§. 29), jedem ein Viertheil.,