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g. 152.
Auch das außerhalb Landes befindliche, frey vererbliche, bewegliche und
unbewegliche Vermögen eines Erblassers, der zur Zeit seines Ablebens sei-
nen ordentlichen Gerichtsstand (lorum domicilii) im Großherzogthume hatte,
unterliegt dem gegenwärtigen Gesetze, soweit nicht Staatsvertrage oder die
besonderen fremden Landesgesetze entgegenstehen.
Eben so ist auch, vorausgesetzt, daß die einschlagenden Staatsverträge
oder fremden Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, in welchem Falle
dasselbe auch im Großherzogthume beobachtet werden soll, das im Großher-
zogthume befindliche Vermögen eines im Auslande domicilirten Erblassers
hinsichtlich der Erbfolge der Verwandten und Ehegatten lediglich nach den
Gesetzen jenec Gerichtsstandes zu beurtheilen.
Hatte der Erblasser zur Zeit seines Ablebens zugleich im Großherzog=
thume und im Auslande einen ordentlichen Gerichtsstand: so treten hinsicht-
lich der Erbfolge die Gesete desjenigen Domicils ein, wo er sich zuletzt wirk-
lich aufgehalten; es sey denn, daß Staatsverträge ein Anderes bestimmen.
8. 15 .
Demncchst sind sämmtliche in den alteren Landesgesetzen und in den ge-
meinen Rechten, sowie in den verschiedenen Orts-Statuten und Gewohnhei-
ken sich findende Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge in frey vererbli-
ches Vermögen, in allen durch das gegenwärtige Gesetz bestimm-
ten Punkten mit dessen Eintritt für aufgehoben zu achten.
Da aber, wo die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes nicht ausrei-
chen sollten, sind lediglich die Vorschriften des gemeinen Sachsischen
Rechts und aushülfsweise die in Deutschland geltenden gemeinen Rechte
zur Anwendung zu bringen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, der Verfassung gemäß, vollzogen
und mit Unserm Großherzoglichen Staatinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 6. April 1838.
Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.