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Zweyter Abschnitt.
Entstehung, Umfang und Aufhebung des Heimathsrechtes.
g. 8.
Das Heimathörecht ist, seiner Entstehung nach, entweder ein ur-
sprüngliches oder ein erworbenes.
g. 9.
Das ursprüngliche Heimathsrecht in einem Bezirke steht zu Ven demr
Heimaths=
I. demjenigen, bey dessen Geburt in der Ehe der Vater, außer der “b
Ehe die Mutter Heimathörechte in dem Bezirke hatte,
II. demjenigen, welcher ehelich von heimathlosen Aeltern, oder außer-
ehelich von einer Mutter, deren Heimath unbekannt ist, abstammend, in
dem Bezirke geboren worden ist. Diesen einzigen Fall ausgenommen, be-
gründet die Geburt an einem Orte für sich allein kein Heimathsrecht.
g. 10.
Ist der Vater vor der Geburt seines ehelichen Kindes gestorben: so
entscheidet das Heimathsrecht des Vaters zur Zeit seines Absterbens.
g. 11.
Auch fuͤr ehelich Geborene gilt, so lange die Heimath des Vaters nicht
auszumitteln ist, als urspruͤngliche Heimath, die Heimath der Mutter.
S. 12.
Erworden wird das Heimathsrecht durch Ausnahme oder durch V ded
r « ·usathekechte.
Zuweisung. « «
g. 13. Erwerbung
Die Aufnahme ist enkweder eine ausdrückliche oder eine stillschweigende.
1 m
Enistebung
deo Heimaths-
desHeimatbs=
rechtes durch
Aufnahme.