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mit Einschluß der Hofdienerschaft, aller, der Universität Jena angehöri-
gen, definitiv angestellten Lehrer, Beamteten und Diener, der Pa-
trimonial-Gerichtsbeamteten, der Amts= und Gerichtsdiener, der recipir-
ten Advokaten und Aerzte, (Wund= und Thierärzte mit einbegriffen)
wie auch der Geistlichen und der Schullehrer, ingleichen der Mili-
tär-Personen bis zum Sekond -Lieutenant einschlüssig herab, in dem
Heimathsbezirke, in welchem der Angestellte sich wesentlich aufhailt,
und zwar vom Tage des erfolgten Dienstantrittes an;
bey Findlingen, sowie bey solchen, welche in öffentlichen Zucht= und
Arbeitshausern oder in Gefängnissen, von heimathlosen Aeltern oder außer-
ehelich von einer heimathlosen Mutter abstammend, geboren worden sind;
bey denjenigen Personen, welche, den einschlagenden Vertragen und sonst
bestehenden Verhältnissen mit anderen Staaten zu Folge, innerhalb des
diesseitigen Staatsgebiethes Aufnahme erhalten müssen, ohne daß gegen
einen bestimmten inländischen Heimathsbezirk, in Gemäßheit des gegen-
wärtigen Gesetzes, ein diesfallsiger Heimathsanspruch begründet ist.
g. 33.
Findlinge und solche, welche in oͤffentlichen Zucht- und Arbeits-Haͤusern
oder in Gefaͤngnissen, von heimathlosen Aeltern oder außerehelich von einer
heimathlosen Mutter abstammend, geboren worden (§F. 32, II), sind dem
Orte, wo sie gefunden, oder dem Orte, wo sie geboren worden, (dem
Orte, wo das Gefängniß u. s. w. sich befindet,) zuzuweisen.
g. 34.
Personen, welche, den einschlagenden Vertraͤgen und sonstigen bestehen-
den Verhaͤltnissen mit anderen Staaten zu Folge, innerhalb des diesseitigen
Staatsgebiethes Aufnahme erhalten müssen, ohne daß gegen einen bestimm-
ten inländischen Heimathsbezirk, in Gemaßheit des gegenwärtigen Gesetzes,
ein diesfallsiger Heimathsanspruch begründet ist (§F. 32, III), sind in der
Regel demjenigen Bezirke zuzuweisen, in welchem sie zu der Zeit, als ihr
Heimathsrecht in Frage kam, sich zuletzt vier Wochen lang ununterbrochen
aufgehalten haben, und falls ein solcher Aufenthaltsort nicht ermittelt werden
könnte, demjenigen, innerhalb dessen sie sich zu dieser Zeit eben befanden.
Tritt jedoch aus besonderen Gründen im einzelnen Falle hiergegen ein erheb-
liches Bedenken ein: so bleibt dem oberpolizeylichen Ermessen vorbehalten,
ausnahmsweise wegen eines anderen Unterkommens des Heimathlosen die ge-
eignete Verfügung zu treffen. 2