Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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· §.35. 
Die abschriftliche Mittheilung solcher Hauptschriften an die Partheyen 
geschieht gleichzeitig mit der Vorladung zur Bescheidseroffnung. 
g. 36. 
Vem keute- Wenn gegen förmliche Erkenntnisse oder gegen andere, nach vorgängi- 
W gem Gehör beyder Streittheile ergangene Verfügungen bey den Regierungen 
Verfabren. das Rechtsmittel der Leuterung oder bey den uUntergerichten Appellation 
eingelegt wird: so treten, anstatt des zeitherigen Verfahrens, folgende Bestim- 
mungen ein: 
1) die Beschwerden sind entweder sofort bey Einwendung des Rechts- 
mittels zu begründen, oder es ist dabeny die besondere Ausführung 
derselben ausdrücklich vorzubehalten. 
Im letzteren Falle ist diese Ausführung, binnen vierzehen Tagen, 
vom Tage der Einlegung des Rechtsmittels an, bey der betroffenen 
Landesregierung (niemahls bey dem üntergerichte) einzrreichen, 
indem außerdem, oder wenn sie nicht vorbehalten worden, Verzicht- 
leistung auf weitere Ausführung anzunehmen ist. 
Abschrift der Einwendungs= und bezüglich der Ausführungs-Schrif ist, 
wenn der Leuterung Statt gegeben wird oder bey Berufungen die 
Bestätigung des vorigen Erkenntnisses nicht sofort zweifellos erscheint, 
dem Gegentheile durch die betroffene Landesregierung mitzutheilen, um, 
wenn er will, binnen gleicher vierzehentägiger Frist und unter glei- 
chem Rechtsnachtheile eine Gegenerklärung zu den Akten zu bringen. 
Bey beuterungen ist diese Mittheilung mit der Ladung zum Inrotu- 
lations-Termine zu verbinden und dieser bis zum Ende der Frist zur 
Gegenerklarung hinauszuseben. 
Bey Berufungen hingegen ist die Mittheilung bloß mittelst Randbe- 
schlusses zu bewirken und nach Ablaaf der Frist (Nr. 2 dieses F.) 
ohne Weiteres über das Rechtsmittel zu erkennen. 
g. 37. 
So oft aber gegen solche Verfügungen, die ohne vergängiges Gehhr 
beyder Theile erlassen worden, ein Rechtsmittel (Extra-Jndizial -Appella- 
t#on) eingelegt wird, ist die Rechtfertigung desselben vurchaus gleich mit der 
Einwendung zu verbinden und der Richter nächster Instanz hat hierauf 
ohne Weiteres zu erkennen, wenn nicht auc besonderen Gründen noͤ noͤthig 
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