Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

21 
Das in einer solchen Armensache Erstrittene kann er nur bis zur Hälfte 
in Anspruch nehmen, doch geht seine Forderung stets den Gerichtskosten vor. 
Kopialien und andere Verläge sind ihm vom Prozeß-Gerichte zu erstatten, 
diesem aber von dem erstrittenen Prozeß = Gegenstande vor Allem zu ersetzen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, damit es mit dem 1. July d. J. 
in volle Gültigkeit trete und insonderheit für alle, nach diesem Tage 
vorkommende, Bemühungen und Auslagen der Sachwalter die alleinige Norm 
abgebe, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staats- 
insiegel bedrucken lassen. Wir befehlen, daß solches auf gesetzliche Weise zur 
öffentlichen Kunde gebracht werde. 
So geschehen und gegeben Weimar den 15. April 1833. 
2 Carl Friedrich. 
vdt. Ernst Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.