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) hingesehen auf alle oder doch auf mehre Geschlechtsfolger für ein un-
veräußerliches Familieneigenthum erklären (Familien = Fideikom-
miß), oder
2) zum Nutzen einer bestimmten Familie in der Art, daß den Gliedern
derselben der Genuß oder Gebrauch zu Theil werde, widmen (Fa-
milienstiftung), oder
3) zu einem gemeinnützigen oder frommen Zwecke bestimmen, in-
gleichen solche, welche
unbenannte Personen aus Rücksicht auf das allgemeine Beste successiv
zum Eigenthume oder Genusse eines Vermögens oder einzelner Theile
desselben berufen (Stiftungen), oder endlich
5) mehre Personen ernennen, welche sich die Erbschaft oder einzelne Ver-
mögensgegenstände nach einander restituiren sollen,
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erlangen jederzeit, vorbehältlich der im §. 2 enthaltenen Ausnahme, erst
durch landesherrliche Genehmigung verbindende Kraft.
5. 2.
Diese Genehmigung ist jedoch zur Gültigkeit der bey fideikommissarischen
Substitutionen (. 1, 5) angeordneten ersten oder nur einmahligen
Restitution nicht erforderlich. Auch bewendet es in Ansehung derjenigen
Fideikommisse und Familienverträge, welche von den vormahls, bis zu dem
Jahre 1806, unmittelbaren, jeht aber der Landeshoheit in dem Großherzog-
thume unterworfenen Reichsangehörigen errichtet werden, bey der Bestimmung
der deutschen Bundes-Akte Art. 14 c Nr. 2, also dabey, daß solche Verfü-
gungen dem Landesherrn vorzulegen und bey den höchsten Landesstellen zur
allgemeinen Kenntniß zu bringen sind.
g. 3.
Ist die landeöherrliche Bestätigung (F. 1) nicht bey Lebzeiten des Stifters
gesucht worden: so kann dieselbe, mit gleichlm Erfolge, nach seinem Tode
von denjenigen ausgewirkt werden, welche an dem Bestande der Stiftung
Aurue haben eder durch die Stiftungsurkunde zur Aufsicht beru-
en sind.