Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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folgte, ist nach dem dltern, jetzt bestehenden Rechte zu beurtheilen; aber mit 
diesem Tage sind alle bis dahin geltenden besonderen Gesetze über die FormM 
und die Wirkungen solcher Intercessionen völlig aufgehoben, sie mögen nun 
dem gemeinen Rechte oder dem Landesrechte, dem geschriebenen Rechte oder 
dem ungeschriebenen Rechte angehört haben, mit Einschluß aller Orts-Sta- 
tuten, aller Ortsgewohnheiten und des Gerichtsbrauches. 
Urkundlich haben Wir dieses allgemeine Landeögesetz der Verfassung ge- 
máß vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatoinsiegel bedrucken 
lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 23. April 1883. 
14 Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller.
	        
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