Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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thumes jährlich zuzufertigen. Da, wo dergleichen Lehens-Ertrakte bisher 
schon unentgeldlich ertheilt werden mußten, sollen solche auch ferner unent- 
geldlich abgegeben werden. 
S. 17. 
Nicht weniger haben Erbschaftsberichtigungs-Behörden in Fällen, wo zu 
dem Nachlasse auch solche Immobilien, die unter anderer Gerichtsbarkeit lie- 
gen, gehören, dem inländischen Gerichte der gelegenen Sache von dem einge- 
tretenen Erbfalle und von dem Ergebnisse der Nachlaßberichtigung Nachricht zu 
ertheilen, auch den Erb-Interessenten bey fünf Thalern Strafe aufzugeben, 
wegen gerichtlicher Uebereignung solcher Immobilien binnen vierwöchentlicher 
Frist bey jener Behörde die erforderlichen Anträge zu stellen. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen, sol- 
ches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel zu bedrucken befohlen und 
wollen, daß dessen Inhalt von allen Unseren Unterthanen genau befolgt werde. 
So geschehen und gegeben Weimar den 20. April 1838. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Muͤller.
	        
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