Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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eine jede Justiz-Unterbehörde die vorgesetzten Bürgermeister, Schuldheißen, 
Dorfrichter, Gerichtsschöffen oder Heimbürgen, welche unter ihrer Aussicht 
die Gemeindeangelegenheiten zu besorgen haben und bey der bevorstehenden 
Wahl thätig seyn müssen, vorzufordern, sie über den Zweck, über die ihnen 
obliegende Leitung und über die Erfordernisse der Wahl der Wahlmänner, nach 
Maßgabe des Grundgesetzes und der gegenwärtigen Verordnung, deutlich und 
umständlich zu belehren und ihnen die pünktliche Beobachtung der ertheil- 
ten Vorschriften nachdrücklich einzuschärfen, ohne jedoch auf die Wahl selbst 
im mindesten einzuwirken. 
Es ist üuber diese Belehrung ein ausführliches Protokoll aufzunehmen 
und ein Tag zu bestimmen, wenigstens noch acht Tage vor der Wahl der 
Wahlmänner, an welchem ein Ortevorgesetzter die Wahllisten zur Prüfung 
personlich zu überbringen hat. In Städten ist zu derselben Zeit das 
Grundgesetz, soweit es die Wahlen der Wahlmänner und Volksvertreter be- 
trifft, und die gegenwärtige darauf gegründete Vorschrift von dem Stadt- 
rathe in einer dazu anberaumten vollen Sitzung genau durchzugehen und dar- 
über ebenfalls ein Protokoll aufzunehmen. 
g. 6. 
Die Stadträthe in den städtischen Wahlbezirken und die Ortsvorgesetz- 
ten in den bauerschaftlichen Wahlbezirken fertigen die Wahllisten in Form 
der Beylage A. 
S. 7. 
Die Wahllisten enthalten in der ersten Kolumne ein genaues Ver- 
zeichniß der Wohnhauser des Ortes, mit Ausschluß der Kirchen und der unbe- 
wohnten öffentlichen oder Gemeindegebäude, nach ihren Nummern (wenn sie 
deren haben), nach der Reihefolge und nach den Nahmen der Eigen- 
thümer. Mit dem ersten Hause über die Zahl funfzig wird eine 
zweyte Umerabtheilung angefangen, mit dem ersten Hause über Einhun- 
dert eine dritte u. s. w. 
So viele Unterabtheilungen oder Ortsbezirke hierdurch 
en stehen, eben so viele Wahlmänner sind für den ganzen Ort 
zu wählen. 
Abgelegene Hauser, z. B. Gasthöfe und Mühlen, ingleichen einzelne 
Höôfe und Freygüter werden zu demienigen Orte gerechnet, zu welchem sie 
in anderen Gemeindeangelegenheiten, z. B. wegen Eingunreierungen, Span-
	        
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