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zweyten Kolumne) mit einem Zeugnisse über die Gesetzmäßigkeit der Wahl
von den leitenden Ortsvorgesetzten unterschrieben und besiegelt.
S#. 16.
Die Ortsvorgesetzten in den Flecken und Dörfern überreichen nun
die Wahllisten ungesäumt der Justiz-Behörde, welche dann bey eigener Ver-
antwortung binnen längstens vierzehen Tagen nach vorgewesener Wahl die
Wahllisten ihres Gerichtsbezirkes abermahls autorisirt und sie derjenigen Kom-
mission übersendet, welche die Wahl der bürgerschaftlichen und bauerschaft-
lichen Abgeordneten in dem betreffenden Wahlbezirke zu leiten hat.
Von den Stadträthen geschieht die Einsendung der Wahllisten an die
Wahl-Kommission unmittelbar.
S. 17.
e Nachdem der Stadt Berga die Befugniß ertheilt worden ist, ihre land-
undStesvoe- ständischen Abgeordneten mit den Städten zu wählen: so wird diese Stadt
Alherien dem zehenten stadtischen Wahlbezirke 6) hinzugesetzt, welcher daher nunmehr
Standen der
Bieenund aus den Städten Weida, Auma und Berga besteht.
der Bauern.
S. 18.
Die bauerschaftlichen Wahlbezirke') im Bezirke der Lan-
desregierung zu Weimar werden wegen der in Ansehung mehrer Amts-
sprengel eingetretenen Veränderungen also bestimmt:
Der erste dieser Wahlbezirke besteht aus dem Amte Weimar und
den Weimar'schen Stadtgerichtsdörfernz der zweyte aus den
Aemtern Bürgel mit Tautenburg, Dornburg und Jena mit den
Jenaischen Stadtgerichts-Dörfern; der dritte aus den Aemtern Allstedt,
Oldisêleben, Buttstädt und Niederroßla mit den früher zum Stadt-
gerichts-Kommissariate zu Stadtsulza gehörig gewesenen Dör-
fern; der vierte aus den Aemtern Blankenhayn, Ilmenau, Berka
mit Tonndorf und dem Gerichte Remdaz der fünfte aus den Aem-
tern Großrudestedt und Vieselbach; der neunte aus dem Amte
Neustadt a. d. O.z der zehente aus dem Amte Weida mit Mil---
denfurt. Jedes Amt wird mit Inbegriff der Patrimonial-Gerichtsdörfer
verstanden, welche innerhalb des Amtsbezirkes liegen.
*) 5. 11 des Grundgesetzes.
7) §. 12 des Grundgesebzes.