Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Was die Leistungen und Landfolge, Baufrohnen, Jagdfrohnen, Wache im 
Amthause, Kriegsfuhren, Anfahren des Holzes für Beamtete, Hafer= und Ger- 
stenfuhren von Thalbürgel nach Jena oder Weimar, Frohnen an das Kammer- 
gut Gniebsdorf und Vorwerk Waldeck und den Dienstzwang nach Gniebsdorf 
betrifft, zu welchem Bobeck und dessen Bewohner bisher verpflichtet waren, so 
wie sie in dem, diesem Rezesse in beglaubtem Auszuge unter C bepliegenden 
Konferenz-Protokolle vom 3. Juny 1831 im Einzelnen verzeichnet und mitge- 
theilt wurden: so sollen 
Da. diejenigen Leistungen an Weimar nach der Abtretung Dorf Bobecks an 
Altenburg wegfallen, welche als bloßer Ausfluß der Landeshoheit zu be- 
trachten sind und unter Ziffer 1, ingleichen unter 20 des gedachten 
Protokolls vom 3. Juny 1831 genannt sind; dagegen 
6G. alle die Leistungen auch nach der Abtretung fortbestehen, welche nach 
dem Inhalte desselben Protokolls vom 3. Juny 1831 unter der Zahl 
2 und den Buchstaben n, b, d und e, serner umnter den Zahlen 
3, 4 und 5 dem Staate Weimar, beziehungsweise dessen Beamteten 
in Bürgel, dem Rentamte und der Domaine Guiebsdorf' von Dorf- 
Bobeck zu prästiren sind; vorau3sgesetzt 
an. daß die Jagdfrohne unter 2b sich auf den Amtsbezirk Bürgel be- 
schränke, und 
6# der Dienstzwang der Domaine Gniebsdorf im Dorfe Bobeck nach dem 
Großherzoglich Weimar'schen Gesetze vom 2. März 1821 abgelößt 
sey, und daß, wem die Entschédigung dafür noch nicht ermittelt, 
oder noch nicht abgetragen, oder wenn sie in dauernde Abgaben ver- 
wandelt worden, letztere an Altenburg gegen nachträgliche Aufrechnung 
abgetreten, ersteren Falls die Baar-Entschädigung noch an Weimar 
gewahrt werden müsse; 
daß durch diesen Vertrag den Rechten der Dorfbobecker nichts ver- 
geden sey; wenn sie die Befroyung von irgend einer dieser Leistungen 
auf dem Rechtswege nachzuweisen eder zu erlangen vermöchten; 
7. die sämmelichen Leistungen sollen nach dem Weimar'schen Gesetze vom 
11. May 1821 über dis Ablösdarkeit der Frohnen auf dem verfas- 
sungsmäßigen Wege ablösbar seyn gegen die gesetzliche Entschädigung; 
sedoch die an das Gut Gnuiebsdorf erst nach Abfluß der Pachtzeit des 
setigen Pachtets. 
. Das Herzoglich Sächsische Kreisamt Eisenberg oder sede andere Alten- 
burgische Justiz-Behörde, welcher das Dorf Bobeck von der Staatsregie- 
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