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Was die Leistungen und Landfolge, Baufrohnen, Jagdfrohnen, Wache im
Amthause, Kriegsfuhren, Anfahren des Holzes für Beamtete, Hafer= und Ger-
stenfuhren von Thalbürgel nach Jena oder Weimar, Frohnen an das Kammer-
gut Gniebsdorf und Vorwerk Waldeck und den Dienstzwang nach Gniebsdorf
betrifft, zu welchem Bobeck und dessen Bewohner bisher verpflichtet waren, so
wie sie in dem, diesem Rezesse in beglaubtem Auszuge unter C bepliegenden
Konferenz-Protokolle vom 3. Juny 1831 im Einzelnen verzeichnet und mitge-
theilt wurden: so sollen
Da. diejenigen Leistungen an Weimar nach der Abtretung Dorf Bobecks an
Altenburg wegfallen, welche als bloßer Ausfluß der Landeshoheit zu be-
trachten sind und unter Ziffer 1, ingleichen unter 20 des gedachten
Protokolls vom 3. Juny 1831 genannt sind; dagegen
6G. alle die Leistungen auch nach der Abtretung fortbestehen, welche nach
dem Inhalte desselben Protokolls vom 3. Juny 1831 unter der Zahl
2 und den Buchstaben n, b, d und e, serner umnter den Zahlen
3, 4 und 5 dem Staate Weimar, beziehungsweise dessen Beamteten
in Bürgel, dem Rentamte und der Domaine Guiebsdorf' von Dorf-
Bobeck zu prästiren sind; vorau3sgesetzt
an. daß die Jagdfrohne unter 2b sich auf den Amtsbezirk Bürgel be-
schränke, und
6# der Dienstzwang der Domaine Gniebsdorf im Dorfe Bobeck nach dem
Großherzoglich Weimar'schen Gesetze vom 2. März 1821 abgelößt
sey, und daß, wem die Entschédigung dafür noch nicht ermittelt,
oder noch nicht abgetragen, oder wenn sie in dauernde Abgaben ver-
wandelt worden, letztere an Altenburg gegen nachträgliche Aufrechnung
abgetreten, ersteren Falls die Baar-Entschädigung noch an Weimar
gewahrt werden müsse;
daß durch diesen Vertrag den Rechten der Dorfbobecker nichts ver-
geden sey; wenn sie die Befroyung von irgend einer dieser Leistungen
auf dem Rechtswege nachzuweisen eder zu erlangen vermöchten;
7. die sämmelichen Leistungen sollen nach dem Weimar'schen Gesetze vom
11. May 1821 über dis Ablösdarkeit der Frohnen auf dem verfas-
sungsmäßigen Wege ablösbar seyn gegen die gesetzliche Entschädigung;
sedoch die an das Gut Gnuiebsdorf erst nach Abfluß der Pachtzeit des
setigen Pachtets.
. Das Herzoglich Sächsische Kreisamt Eisenberg oder sede andere Alten-
burgische Justiz-Behörde, welcher das Dorf Bobeck von der Staatsregie-
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