Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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eine und eine halbe Hufen, welche zugleich mit ihnen in das Rentamt 
zu Cahla lehnen und zinsen, werden von einer halben Hufe bis zu einer 
Achtel-Hufe herab von verschiedenen Eigenthümern besessen. Die Gerichts- 
barkeit war über diese Hufentheile zwischen den Aemtern Jena und Cahla 
strittig, wird aber nunmehr definitiv an Weimar überlassenz; die Lehen und 
Zinsen werden Weimarisch. 
Zu 6) Dieser Göhren liegt auf der Wölmse, außerhalb der Fluren Großlöbi= 
chau und Wogau, hält fünf und einen halben Acker Altenburgisch und wird 
künftig ganz Weimarisch, da an Weimar auch die Steuern abgetreten sind, 
welche bisher nach Roda gegeben wurden. Es steht Weimar frey, ihn mit 
einer Weimar'schen Fh##r zu vereinigen. 
zu B. Was nun zweytens solche Gebiethstheile und Rechte betrifft, welche Al- 
tenburg an Weimar abtritt und unstrittig Altenburgisch waren, wie solche unter 
: von Ziffer 7 bis mit 10 KF. II dieses Vertrages benennt sind: so ist des- 
halb Folgendes zu gedenken: 
Zu 7) Das Dorf Großlsbichau gehörte bis jebt zum Altenburg'schen Amte 
Roda und durchschnitt das Weimar'sche Gebieth auf der Straße von Jena 
nach Bürgel. Es wird abgetreten mit Kirche, Pfarrey, Schule, Geleite, 
Jagd und der ganzen Flur und wird ohne alle Ausnahme Weimarisch. 
Zu 8) Der Altenburg'sche Theil von Graitschen war durch die neuen von 
Weimar erworbenen Gebicthstheile eine Weimar'sche Enklave geworden. 
Altenburg tritt an Weimar ab: 
a) das Rittergut zu Graitschen ohne Einschränkung, insoweit es Alten- 
burgisch war, oder von Altenburg in Anspruch genommen wurde, so 
daß die von Wangenheim wegen ihrer Besitzungen in Graitschen ganz 
aufhören, Vasallen von Altenburg zu seyn, und lediglich Vasallen von 
Weimar werden. Sie sollen deshalb die erste Lehen auf den Abtre- 
rngsfall kostenfrey vom Lehenhofe zu Weimar erhalten; die bisher bey 
Al#mburg zu Lehen gehenden Theile des Rittergutes Graitschen sollen 
mit zu dem Weimar'schen Hauptgute Graitschen geschlagen und künftig 
Belethungen in herrschender und dienender Hand den Haupt= und Mit- 
belehenten des Mann-Lehengutes. Graitschen, sowohl wegen der bieher
	        
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