Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Weimar'schen Antheile als wegen der bisher Altenburg'schen Antheile, 
in Einem Akte und durch Einen Lehenbrief erfolgen; 
b) Altenburg tritt ferner ab die ganze Hälfte des Dorfes und der Flur 
Graitschen, welche bis jetzt Altenburgisch war; 
0) alle kirchliche Rechte in Graitschen, die es hatte oder ansprach; 
d) das Geleite in diesem Dorfe, so daß im ganzen Orte, in der ganzen 
Flur Graitschen, Altenburg nichts mehr bleibt. 
Uebrigens übernimmt Weimar, die Ansprüche auf behenshoheit der Herzoglich 
Scächsischen Spezial -Hauser Gotha und Meiningen mit solchen durchzufüh- 
ren, welche sie wegen Kranichfeld an den bisherigen Altenburg'schen Lehens- 
antheilen von Graitschen machen; ohne deshalb Rückanspruch an Alten- 
burg machen und ohne auch nur eine Prozeß -Vertretung verlangen zu 
konnen. 
Zu 9) Das Dorf Wittersroda gehört in das Weimar'sche Amt Blankenhapn. 
Dahin kommt nun auch das einzige Gut in solchem, welches Altenburgisch 
war und von Altenburg abgetreten wird, wodurch nun das ganze genannte 
Dorf Weimarisch ist. 
Zu 10) Betrifft blos Zinsen, zu denen Etwas nicht zu bemerken ist, als daß 
sie sämmtlich im Großherzogthume zu erheben sind, wo sie von Weimar mit 
geringerem Aufwande eingezogen werden können. 
S. VIII. 
Bepyde Staatsregierungen verpflichten sich gegenseitig, wegen der abgetretenen 
Landeötheile dem Gouvernement, welches sie erwarb, alle in dem Archive der be- 
troffenen Landesstellen befindliche Akten, Urkunden und Nachrichten, insoweit sie 
die Abtretungen betreffen, auszuliefern, oder, wenn die Akten untrennbar sind, 
beglaubte Abschriften davon kostenfrey zu geben. Auch sollen in Bezug auf 
Großlöbichau, halb Graitschen, das Eine Gut in Wittersroda und die Hufe 
zu Kleinkröbib die Altenburg'schen Unterbehörden angehalten werden, die betrof- 
fenen Akten, Konsens= und Handelsbücher den Weimar'schen Unterbehörden, zu 
welchen jene Landestheile kommen, auszuantworten, und, wo die Akten und Bü- 
cher nicht trennbar wären, beglaubte Abschriften gegen Kopial-Gebühren von 
zwey Groschen von einem vorschriftsmäßig geschriebenen Bogen und ohne alle
	        
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