Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Siebenter Abschnitt. 
Transitorische Bestimmungen. 
*. 195. 
Alle nach dem Eintritte des ersten Januar 1834 bey öffent- 
lichen Behörden vorkommende Niederschriften, Abschriften und 
abhbrrtigungen sind den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes unter- 
worfen. 
ß. 196. 
Konfirmationen von Verträgen jeder Art, Erbzuschreibeschelne und Zu- 
schlagsscheine, Erkenntnisse und andere der Werths-Tare unterworfene 
Urkunden und Ausfertigungen, die erst nach dem 1. Jannar 1834 zur 
Unterschrift gelangen, sind zwar lediglich nach den Bestimmungen gegen- 
wärtigen Gesetzes zu liquidiren, jedoch dabey diejenigen Sportelposten, welche 
für frühere, der Konfirmation vorhergegangene und jetzt durch die Werths- 
Tare umfaßten Niederschriften und Ausfertigungen etwa schon erhoben seyn 
sollten, an die Interessenten durch Abrechnung zu vergüten. 
Alle sich nöthig machende Zurückerstattungen dieser Art müssen bey un- 
mittelbaren Großherzoglichen Behörden gleich in den ersten vierzehen Tagen 
des Januar-Monathes 1834 verzeichnet und nebst den einschlägigen Akten an 
die zuständige Landesregierung eingesendet werden, damit sie von dieser ge- 
prüft und die Zurückerstattungen von ihr autorisirt werden können. 
S 197. 
Zurückdatirung oder jede andere auf Umgehung der gegenwärtigen Vor- 
schriften gerichtete Handlung soll als Betrug und Dienstvergehen angesehen 
und geahndet werden. 
5.198. 
Alle durch gegenwärtiges Gesetz noch zugelassene Separat-Gebüh-- 
Fen können, vom 1. Januar 1834 an, lediglich nach dessen Vorschrift liqui- 
dirt und erhoben werden; Gebühren aber, die schon vorher rechtmäßig liqui- 
dirt, wenn gleich noch nicht erhoben waren, sind demjenigen, der vor dem
	        
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