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Guͤter, mit denen das Recht der Landstandschaft oder andere grundherrliche
Rechte verbunden sind, duͤrfen noch zur Zeit von Juden nicht besessen wer-
den. Sind dergleichen Gerechtsame oder Güter einem Juden entweder auf
dem Wege der Erekution und Subhastation gerichtlich zugeschlagen oder ver-
erbt worden: so muß er solche innerhalb einer dreyjaährigen Frist wie-
der verdußern, bey Vermeidung des gerichtlichen Anschlages.
S. 26.
Andere Grundstücke — Hauser wie Feldgüter — dürfen die Juden an
ihren Wohnorten sowohl pachten, als eigenthümlich erwerben; was Feldgü-
ter anlangt, unter der Bedingung jedoch, daß sie dieselben entweder selbst
bewirthschaften oder durch andere Juden bewirthschaften lassen.
Wird einem Juden außerhalb seines Wohnortes ein Grundstück entweder
auf dem Wege der Exekution und Subhastation zugeschlagen oder vererbt: so
hat er solches ebenfalls innerhalb einer dreyjahrigen Frist und unter der
oben (5. 25) ausgesprochenen Androhung wieder zu veräußern.
8. 27.
Bloß nach den sonst in dem Großherzogthume bestehenden, für Christen
gleich verbindlichen Rechten, sind, ohne Ausnahme, die Geschäfte derjenigen
jüdischen Kauf= und Handelsleute zu beurtheilen, welche in den Städten
Weimar und Eisenach größere Handels= und Wechsel-Geschafte treiben oder
daselbst als Innungsverwandte oder Konzessionisten einen offenen Laden hal-
ten, ohne Unterschied über was, mit wem und wo sie kontrahirt haben, ob
auf bare Zahlung oder auf Kredit. Auch sollen Verträge, welche in dem
Betriebe eines von den Juden regelmäßig erlernten Handwerkes ihren Grund
und die zur Zunftberechtigung gehörigen Waaren zum Gegenstande haben, an
keinem Orte des Großherzogthumes der gerichtlichen Bestatigung bedürfen.
Andere Juden dürfen, ohne an besondere, sonst in den Rechten nicht
enthaltene Beschränkungen und Förmlichkeiten gebunden zu seyn, mit denjeni-
gen Personen Geschäfte eingehen, welche entweder schriftsassig oder nach der
Wechselordnung vom 20. April 1819 wechselfahig sind. Wenn aber dieselben
mit solchen Personen, welche weder schriftsässig noch wechselfahig sind, kon-
trahiren: so ist zu unterscheiden:
a) Vertrage zwischen Juden und Juden, ingleichen solche Verträge, welche
von beyden Seiten sogleich erfüllt werden, durch welche kein dauerndes
Schuldverhältniß begründet wird, bestehen ohne eigene Förmlichkeit;