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II. Nach einer von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium allhier mit
dem Königlich Preußischen Ministerium zu Berlin getroffenen Vereinbarung sollen
die Zinsen und Dienste ic., welche von Königlich Preußischen Unterthanen zu
prástiren sind, oder die auf dortseitigen Grundstücken haften, aber zu einem in
hiesigem Großherzogthume gelegenen Lehen gehören, und eben so dergleichen Zin-
sen und Dienste 2c., welche von diesseitigen Personen und Grundftücken Königlich
Preußischen Lehengütern geleistet werden, gegenseitig nicht als besondere Lehen
desjenigen Staats, in dessen Gebiethe die dienst= und zinspflichtigen Personen und
Grundstücke sich befinden, sondern als bloße Pertinenzien der dießfallsigen Haupt-
lehengüter angesehen und behandelt werden.
Hierbey ist ferner gegenseitig stipulirt worden, daß falls dergleichen Zinsen
und Dienste bereits zur Ablösung gekommen seyn sollten, die bereits gezahlten
und von Königlich Preußischen oder dießseitigen Behörden, als von dort, oder
hier lehenbare feuda pecuniaria in Beschlag genommenen Reluitions-Gelder
gegenseitig wieder frey gegeben werden sollen.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird daher
diese Vereinbarung hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 5. September 1838.
Großherzoglich Scchsische Landesregierung.
Krumm.
III. In Folge der Bestimmung im Artikel 7 des zwischen der Großher-
zoglich Sächsischen und der Königlich Preußischen Staatöregierung vom 10. August
1831 abgeschlossenen Vertrages darf nicht alles Vich, (Abtheilung II Sat 39
Buchst. b bis 8 der allgemeinen Königlich Preußischen Abgaben-Erhebungsrolle
für die Jahre 1832, 1833 und 1834) sondern nur Schlachtvieh auf ur-
sprungszeugnisse aus dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach in die öst-
lichen Provinzen der Königlich Preußischen Monarchie abgabenfrey eingehen.
Da mun nach einer, von der Königlich Preußischen Behörde uns gemachten
Mittheilung von den Großherzoglich Sächsischen Unterbehörden und Unterthanen
auf diese vertragsmäßige Beschränkung nicht immer Rücksicht genommen, sondern