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auf alles Vieh der gedachten Tarif-Position, gleichviel ob es zum Schlachten oder
zu anderen Zwecken, z. B. zur Zucht, zum Gebrauche als Zugvieh, zur Benutzung
als milchendes Vieh, zur Erganzung einer Schaafheerde 2c. bestimmt gewesen ist,
Ursprungszeugnisse, Behufs des freyen Eingangs in die vorbesagten östlichen Pro-
vinzen, ertheilt worden sind: so werden die mit der Ausstellung jener Zeugnisse
beauftragten Unterbehörden des Großherzogthumes und das dabey betheiligte Publi-
kum auf die erwähnte vertragsmäßige Unterscheidung hiermit aufmerksam gemacht,
wobey wir erstere hierdurch zugleich anweisen,
mu über solches Vieh, welches zum Schlachten bestimmt ist, Ursprungsbe-
scheinigungen zu dessen Einbringung in die mehrerwähnten östlichen Pro-
vinzen zu ertheilen und dasselbe sn diesen Bescheinigungen ausdrücklich als
Schlachtvieh zu bezeichnen,
indem andern Falles das betreffende Certifikat bey dem Königlich Preußischen
Grenz-Eingangsamte unbeachtet bleiben und von dem eingehenden Vieh die tarif-
mäßige Abgabe zur Erhebung kommen wird.
Weimar den 5. September 1833.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die bey Höchstdemsel-
ben in Antrag gebrachte authentische Interpretation des (. 3 Lit. c
des Gesetzes über die Besetzung der Gerichtsbank vom 13. April
dieses Jahres, nach vernommenem verfassungsmäßigen Gutachten Höchstihrer
höheren Landes-Justiz-Kollegien, also zu ertheilen gnadigst geruhet:
unter den in der angezogenen Gesetzstelle genannten Rügesachen sind
zu verstehen: Injurien-Sachen der nicht schriftsässigen Personen, Feld-,
Garten= und Forstfrevel, auch andere geringe, der Zustandigkeit der
Kriminal-Gerichte entzogene Vergehungen, jedoch mit Ausnahme aller ei-
gentlichen Diebstäahle.
Dem höchsten Befehle zu Folge wird dieses hiermit zu Jedermanns Kunde
gebracht.
Weimar den 9. September 1883.
Großherzoglich Sät e Landesregierung.
von Müller.