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abgefertiget, oder mit Verschluß belegt (plombirt, verbleyet) werden, das im
Tarif bestimmte Bezettelungs= und Verschlußgeld zu entrichten.
g. 15.
Der Zoll-Tarif soll alle drey Jahre berichtiget und jedesmahl fuͤr die 22.
nächsten drey Jahre acht Wochen vorher vollständig von Neuem herausgege= Tass-
ben werden.
Abänderungen einzelner Zollsätze oder nähere Erlauterungen über lebtere
können der Regel nach nur jährlich auf einmahl ausgesprochen, müussen wo
möglich acht Wochen vor dem 1. Januar zur offentlichen Kunde gebracht
und dürfen erst von diesem Tage ab angewendet werden.
Wo über die richtige Anwendung der Erhebungsrolle auf die einzel-
nen zollpflichtigen Gegenstände ein Zweifel eintritt, wird letzterer im Ver-
waltungswege und in letzter Instanz von dem Großherzoglichen Staats-Mi-
nisterium, Departement der Finanzen, entschieden.
g. 16.
Zur Entrichtung des Zolles ist dem Sctaate derjenige verpflichtet, wel-) Wervflich,
tung zur Ent-
cher zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natuͤrlicher Besitzer) des *8 des
zollpflichtigen Gegenstandes ist.
In wiefern der Inhaber, der nicht zugleich Eigenthuͤmer ist, von letzte-
rem, dem Absender oder dem Empfaͤnger des zollpflichtigen Gegenstandes die
Erstattung der Abgabe verlangen könne, ist nach den unter ihnen bestehen-
den rechtlichen Verhältnissen den Grundsätzen des Civil -Rechtes gemäß zu
beurtheilen, und in streitigen Fällen von den Gerichtsbehörden zu entscheiden.
S. 17.
Die zollbaren Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die Rechte eines ? Lasun
dritten an denselben, für pünktliche und vollständige Entrichtung des Zolles, «
und koͤnnen, so lange diese nicht erfolgt ist, von der zur Erhebung des
Zolles befugten Behoͤrde zuruͤck behalten, oder mit Beschlag belegt werden.
Das an den Inhaber des zollbaren Gegenstandes von einem Zollbeamten
ergangene Verboth, über die fraglichen Gegenstände weiter zu verfügen, hat
die volle Wirkung der Beschlagnahme.