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g. 44.
Bey dem Verfahren wegen Untersuchung und Bestrafung der Uebertre-
tungen des gegenwärtigen Gesetzes sollen die Vorschriften des Zollgesetzes
os. 91 bis 108 und 113 bis 120 in Anwendung kommen.
g. 456.
3),Vollstrek. Die Vollstreckung der rechtskraftigen Erkenntnisse geschiehet von den Ge-
richten, die der Resolute aber von den Steuerbehörden. Können Resolute
nicht anders als durch Anwendung von Zwangemitteln in Vollzug gesetzt wer-
den: so gebührt ihre Vollstreckung ebenfalls den Gerichten, welche verpflich-
tet sind, den diesfalligen Anträgen der Steuerbehörde zu genügen, ohne in
eine weitere Beurtheilung der Sache selbst einzugehen. Die Steuerbehörde
kann nach Umständen der Vollstreckung Einhalt thun, und die Gerichte haben
ihren diesfallsigen Anträgen Folge zu geben.
Die Verdußerung der Konfiskate wird ohne Unterschied, ob die Entschei-
dung im gerichtlichen oder Verwaltungswege erfolgt ist, durch die Steuer-
behörde bewirkt.
. 46.
0 ee Kann die festgesetzte Geldbuße auch von demjenigen, für dessen Rechnung
in Gefingmß= die Brennerey betrieben wird (§. 35), oder, in solchen Fällen, wo dieser zur
sinase. Vertretung der Geldbuße nicht verbunden ist, von dem Schuldigen selbst nicht
beygetrieben werden: so tritt an deren Stelle eine gegen den letztern zu voll-
streckende Gefaͤngnißstrafe im Verhaͤltniß von Fuͤnf bis Zehen Thalern Geldstrafe
zu acht Tagen Gefaͤngniß.
Wenn bey der Vollstreckung eines Resoluts der Verwaltungsbehoͤrden
die Zahlungsunfaͤhigkeit des Verurtheilten sich ergiebt: so haben die Gerichte
auf den Antrag der Steuerbehoͤrde durch ein Resolut, gegen welches kein
Rechtsmittel zulaͤssig ist, die Verwandlung der Geldstrafe in Gefaͤngnißstrafe
auszusprechen, ohne sich auf eine Beurtheilung der Sache selbst einzulassen.
Diejenige Gerichtsbehoͤrde, welche in solchen Faͤllen die Strafverwand-
lung verfuͤgt, ist verpflichtet, fuͤr die Vollstreckung der Gefaͤngnißstrafe zu sor-
gen und der Steuerbehoͤrde von der getroffenen Verfuͤgung Kenntniß zu geben.
g. 47.
50 Dennstan Die zur Wahrnehmung des Steuer-Interesse verpflichteten Beamten,
ten: Antheile.
mit Ausnahme der Beamten der General-Inspektion und der höheren Stel-