Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

639 
Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blall. 
Nummer 25. Oen 20. Dezember 1833. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Im Nahmen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird von Sei- 
ten des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, 
nachstehende 
Instruktion 
zur Erhebung und Kontrolirung der Branntwein-Steuer im Großherzogthume 
Sachsen-Weimar-Eisenach 
Behufs der Erhebung und Kontrolirung der durch das Gesetz vom 
13. dieses Monathes angeordneten Branntwein-Steuer wird für die mit die- 
sem Geschäfte beauftragten Beamten und Behörden, unter Hinweisung auf 
die in obigem Gesetze und der dazu gehörigen Steuerordnung enthaltenen Vor- 
schriften, nachstehende Dienstanweisung ertheilt. 
d. 1. 
Die Erhebung der Branntwein-Steuer geschieht bey den dazu bestimmten u niden 
Empfangsstellen (Steuerämtern). Stellung ue 
g. 2. 
Diese Empfangsstellen stehen, abgesehen von der Kontrole in Bezug auf 
ihre Geschäftsführung (I§. 3, 4 und folg.), hinsichtlich ihres Rechnungswesens 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.