Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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lassen und waͤhrend der Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages nicht aͤndern; 
Hoͤchstdieselben uͤbernehmen auch: 
D. wegen der Steuer vonm inlaͤndischen Weinbau dieselbe vorher 
zu C ausgesprochene Verpflichtung für den Fall, daß innerhalb Ihrer mehr- 
gedachten Gebiethstheile Weinbau zur Kelterung von Most von Drivaten 
betrieben werden sollte. 
E. Wegen des Salzes wollen Seine Königliche Hoheit ein Einrich- 
tung in der Art treffen, daß die Gemeinden in den Aemtern Allstedt und Oldis- 
leben nur ein nach der Bevölkerung und mit Rücksicht auf den größeren oder 
minderen Bedarf zur Viehfütterung und zum Fabriken-Gebrauche abgemesse- 
nes Salz-Quantum, sey es unmittelbar aus den für diesen Debit zu bestim- 
menden Salinen, oder aus den innerhalb der Großherzoglichen Aemter anzu- 
legenden Debit-Stellen (Sellereyen, Faktoreyen) entnehmen, und daß die 
abgenommenen OQuantitäten auf Salzbücher, welche den Gemeinden oder den 
Umständen nach auch einzelnen größeren Grundbesitzern oder Fabrikanten zu 
ertheilen sind, abgeschrieben werden. 
Die Königl#ch Preußische Regierung verspricht dabey, auch ferner, soweit 
es von der Großherzog'ichen Regierung gewünscht wird, den Sahzbedarf für 
das Amt Allstedt aus der Königlichen Saline zu Artern um den vach Maß-= 
gabe des 7. Artikels des Vertrages vom 27. Juny 1823 zu beskimmenden 
Preis zu liefern, wobey es jedoch der Großherzoglichen Regierung unbenom- 
men bleibt, diesen Bederf von anderen Salinen zu entnehmen, und wird 
im letztern Falle die Koniglich Preußische Regierung, vorbehältlich der zur 
Verhütung mißbräuchlicher Verwendung des Salzes bey solchen Salz-Trans- 
porten erforderlichen Kontrole, der Durchfuhr kein Hinderniß in den Weg 
legen. 
F. Bey der Einf##r von Mehl aller Art, Graupen, Gries, Nudeln, 
Puder und Stärke, desgleichen Fleisch, es sey frisch, gesalzen oder geräuchert, 
in Preußische Städte, wo Mahl= und Schlachtsteuer bestehet, ist diese Ab- 
gabe ebenso wie von inländischen gleichartigen Erzeugnissen zu entrichten, und 
ist es gleichmäßig auch bey der Einfuhr Preußischer Erzeugnisse der eben be- 
zeichneten Art in Großherzogliche Ortschaften zu halten, in welchen die ge- 
dachten Gegenstande mit einer Verbrauchssteuer belegt sind oder künftig etwa
	        
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