Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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vereinigung mit den Nachbarstaaten geschlossenen Verträgen als nothwendig, 
auch die am 1. Januar kommenden Jahres in Unseren Landen vorfindlichen 
Bestände gewisser ausländischer Waaren-Artikel einer dem neu eingeführten 
Tarife entsprechenden Versteuerung, unter Berücksichtigung jedoch der von je- 
nen Gegenständen bereits entrichketen Abgaben, zu unterwerfen, und Wir 
verordnen hierüber mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landta- 
ges Folgendes: 
1) Die Steuer ist von folgenden Gegenständen, als: 
1) baumwollenen Stuhlwaaren, 
2 seidenen Stuhlwaaren, 
3) halbseidenen Stuhlwaaren, 
4) wollenen Stuhlwaaren, 
5) Wein, 
6) Arrack, Rum und Franz-Branntwein, 
7) Kaffee und Kakao, 
8) Tabaksblättern, unbearbeiteten und Stengel, 
9) Tabaks-Fabrikaten und 
10) Zucker, 
nach den Sätzen des unter A anliegenden Tarifes und in soweit zu entrich- 
ten, als nicht insbesondere die unter 1 bis 4 vorstehend bezeichneten Fa- 
brikate und die unter 5, 8 und 9 vorstehend bezeichneten Gegenstände erweis- 
lich inländischen Ursprungs sind, oder aus Ländern des durch den 
Staatsvertrag vom 11. May gebildeten größeren Zoll= und Handels- 
vereines abstammen. « 
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Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erstreckt sich auf dieje- 
nigen Vorräthe der vorbenannten Waaren, welche zum Handel und 
Verkehre bestimmt sind, in so fern sie für einen und denselben Ei- 
genthumer bey den steuerpflichtigen Manufaktur-Waaren eine Ouon- 
tität von einem halben Zentner, und bey den übrigen Gegen- 
ständen eine Quamnität von einem Zentner übersteigen. 
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Die Handeltreibenden und diejenigen, welche, für Rechnung der letzte- 
ren, Bestände steuerpflichtiger Waaren in Verwahrsam haben, sind 
verpflichtet, selbige binnen drey Tagen nach erfolgter Kund= 
machung der gegenwärtigen Verordnung bey den unteren Polizer-
	        
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