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vereinigung mit den Nachbarstaaten geschlossenen Verträgen als nothwendig,
auch die am 1. Januar kommenden Jahres in Unseren Landen vorfindlichen
Bestände gewisser ausländischer Waaren-Artikel einer dem neu eingeführten
Tarife entsprechenden Versteuerung, unter Berücksichtigung jedoch der von je-
nen Gegenständen bereits entrichketen Abgaben, zu unterwerfen, und Wir
verordnen hierüber mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landta-
ges Folgendes:
1) Die Steuer ist von folgenden Gegenständen, als:
1) baumwollenen Stuhlwaaren,
2 seidenen Stuhlwaaren,
3) halbseidenen Stuhlwaaren,
4) wollenen Stuhlwaaren,
5) Wein,
6) Arrack, Rum und Franz-Branntwein,
7) Kaffee und Kakao,
8) Tabaksblättern, unbearbeiteten und Stengel,
9) Tabaks-Fabrikaten und
10) Zucker,
nach den Sätzen des unter A anliegenden Tarifes und in soweit zu entrich-
ten, als nicht insbesondere die unter 1 bis 4 vorstehend bezeichneten Fa-
brikate und die unter 5, 8 und 9 vorstehend bezeichneten Gegenstände erweis-
lich inländischen Ursprungs sind, oder aus Ländern des durch den
Staatsvertrag vom 11. May gebildeten größeren Zoll= und Handels-
vereines abstammen. «
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Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erstreckt sich auf dieje-
nigen Vorräthe der vorbenannten Waaren, welche zum Handel und
Verkehre bestimmt sind, in so fern sie für einen und denselben Ei-
genthumer bey den steuerpflichtigen Manufaktur-Waaren eine Ouon-
tität von einem halben Zentner, und bey den übrigen Gegen-
ständen eine Quamnität von einem Zentner übersteigen.
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Die Handeltreibenden und diejenigen, welche, für Rechnung der letzte-
ren, Bestände steuerpflichtiger Waaren in Verwahrsam haben, sind
verpflichtet, selbige binnen drey Tagen nach erfolgter Kund=
machung der gegenwärtigen Verordnung bey den unteren Polizer-