Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
In Folge der am 10. und 11. May dieses Jahres zu Berlin abge- 
schlossenen Zoll= und Handelsverträge wird vom 1. Januar 1834 an die 
Erhebung aller Binnenzölle, mit alleiniger Ausnahme der Brücken= und 
Wasserzölle, welche in der bisherigen Maße fort zu entrichten sind, in dem 
Großherzogthume eingestellt, es mögen diese Binnenzölle unter dem Nahmen 
Geleit, Zoll oder unter einer andern Benennung bestanden haben und von 
der Landeöherrschaft, von städtischen Behörden oder von rivat-Personen 
erhoben worden seyn. « 
Die Großherzogliche Kammer ist befehligt worden, hiernach wegen der 
ihr zustehenden Geleite und Zoͤlle die noͤthigen Verfuͤgungen zu treffen. 
Es wird dieses zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar den 29. Dezember 1833. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freyherr v. Gersdorff. 
Bekanntmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
hiermit, unter Beziehung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 1. d. M. 
(Regierungs-Blatt Nro. 23) noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß 
nach Artikel 7 des Vertrages vom 10. May, so wie nach Artikel 11 Nro. 
6, 12 und 17 des Vertrages vom 11. May d. J., die Bildung eines gro- 
ßen deutschen Zoll= und Handelsvereines betreffend, das Erzeugniß eines an- 
dern Vereinsgebiethes unter keinem Vorwande höher als das inländische be- 
lastet, vom Tabak, Traubenmost und Wein aber, außer dem gemeinschaftlichen 
Zolle und bezüglich außer den im Artikel 6 des Vertrages vom 10. May 
erwähnten Steuern, in keinem Vereinsstaate eine Abgabe erhoben, auch die 
Kanal-, Schleußen -, Brücken-, Fähr-, Waage-, Krahnen= und Niederlage- 
gebühren und Leistungen überall von den Unterthanen der anderen kontrahiren- 
den Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen erho- 
ben werden, und daß dieselben Grundsätze und Bestimmungen auch für die 
Zuschlagsabgaben oder Oktrois gelten sollen, welche in einzelnen Gemeinden
	        
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