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III.
Zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und dem Herzog-
thume Sachsen-Altenburg bestanden in dem dermahligen Umfange ihrer Staats-
gebiethe eine bedeutende Anzahl zum Theil seit Jahrhunderten unerledigt gebliebener
Irrungen und Anspruche.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach und
Se. Durchlaucht, der Herzog zu Sachsen-Altenburg, beseelt von dem Wunsche,
zum Besten Ihrer beyderseitigen Lande, alle diese Irrungen und Ansprüche auf
dem Wege der Ausgleichung und gütlichen Vereinigung freundnachbarlich zu erle-
digen, ernannten zu diesem Geschäfte Bevollmächtigte und zwar:
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, Carl Friedrich von Sachsen
Weimar-Eisenach:
1) Allerhöchst-Ihren damahligen geheimen Regierungsrath bey der Landes-
regierung zu Weimar, Georg Friedrich Konrad Ludwig von
Gerstenbergk, nunmehrigen Kanzlar, Chef der Großherzoglichen
Landesregierung zu Eisenach, Ritter des Großherzoglich Sachsischen
Hausordens vom weißen Falken,
2) Allerhöchst-Ihren Kammerrath Ottokar Thon zu Weimar, Ritter des
Koöniglich Preußischen rothen Adlerordens dritter Klasse;
II. Se. Durchlaucht, der Herzog Friedrich zu Sachsen-Altenburg:
Höchst-Ihren damahligen Regierungs= und Kammerrath, nunmehrigen ge-
heimen Konferenz-Rath, Christian Gottfried Hermann zu Al-
tenburg, Präsidenten Höôchst-Ihrer vasigen Landesregierung, Nitter des
Großherzoglich Sächsischen Hausordens vom weißen Falken.
Diese Bevollmächtigte haben eine Reihe Konferenzen zu Weimar, Cahla, Ronne-
burg, Altenburg, Meiningen und Cahla gehabt; zu Altenburg bis auf allerhöchste
und höchste Genehmigung deshalb zwey Staatsverträge geschlossen, und zwar am
13. Juny 1831 einen Hauptvertrag in eilf Paragraphen über ver-
schiedene Austauschungen und Abtretungen, welche mit jenen Irrungen
in Verbindung standen, oder doch zur Ausgleichung nöthig oder passend schienen;
sodann einen Nebenvertrag in sechs Paragraphen über vier und
funfzig Irrungen am 16. Juny 1831. · -.
IndiesemNebenvertragewurde§.Vssvorbeh·alten,»ineinem-Nachvertrage
diejenigen Irrungen zu erledigen oder festzustellen, welche dort unter Zahl Eins
bis mit Neun beschrieben stehen und damahls noch nicht erledigt werden konnten.