83
Großberzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs= Blakk.
Nummer 3. Oen 26. Februar 1833.
Bekanntmachungen.
I. Zu Vollziehung der, zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Ei-
senach und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg, abgeschlossenen und bereits unter'm
4. Januar dieses Jahres von Uns publizirten Staats= und Ausgleichungsvertrage
vom 18. und 16. Juny 1831 und vom 13. November 1832 werden die, nach Inhalt
jener Verträge, mit den vom 1. Januar dieses Jahres an verfallenen Staatsnutzungen
gegenseitig abgetretenen Dörfer, Feldmarken, einzelne Güter, Hauser, andere Gegen-
stände und Gerechtsame am heutigen Tage durch beyderseitige landesherrliche Kom-
missare wechselseitig übergeben und in Besitz genommen, und zwar diesseits auf dem
Grunde eines höchstlandesherrlichen Patentes, welches dem höchsten Befehle zufolge
zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht wird.
Weimar den 25. Februar 1833.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
eustadt und Tautenburg
2c. N.
In Gemäßheit und zu Vollziehung der mit dem Herzogthume Sachsen-Alten-
burg zu Auseinandersetzung vielseitiger Irrungen und Ansprüche durch gegenseitige
Bevollmächtigte abgeschlossenen Staats= und Ausgleichungs-Verträge vom 18.
md 16. Jum 1831 und vom 13. November 1882, welche von Uns mit Zu-
stimmung Unsers getreuen Landtages ratifizirt und durch das hiesige Regierungs-
Blatt öffentlich bekannt gemacht worden sind, nehmen Wir nunmehr Kraft des