Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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unmittelbar aus Französischen, Spanischen, Portugiesischen, Italien= 
schen oder entfernteren Hafen entweder 
a) in den Ostseehdfen oder 
b) auf dem Rhein über Emmerich, 
) auf der Weser über Minden oder Carlshafen, 
d) auf der Elbe über Wittenberge, 
2) aus Nassau über Coblenz, Mainz, Neu-senburg, Offenbach 
oder Hanau, 
3) aus Baden, Frankreich und der Schweiz über Trier, Worms, 
Würzburz, Rheinschanze, Schweigen, Speier, Heilbronn, 
Knittlingen, Schramberg, Friedrichshafen, Lindau, Ens- 
berg und Krauchenwies, 
4) aus Ungarn über Neu-Berun, Neustadt in Oberschlesien, Zittau, 
Pirna, Marienberg, Passau, Schärding a. Thurm, Simbach, 
Kiefersfelden, Mittenwald oder Pfrondten 
eingeführt, dann wird neben dem gestatteten Abzuge von 6,2/3 0/0 vom Ein- 
gangszolle G. 5) ein fernerweiter Zollerlaß von Dreyzehen und einem Drit- 
theil Prozent als Vergütung des Verlustes durch Einzehrung und Saßz 
bewilliget. 
g. 7. 
Der Zollerlaß fuͤr Abgang und Auslaufen (§F. 5), so wie der Erlaß für 
Zehrung und Sat (F. 6) wird nach dem Brutto-Gewicht, wie die Hebung 
des Eingangszolles geschieht, regulirt. 
Der Erlaß wird von demjenigen Steueramte festgestellt, bey welchem der 
Eingangszoll zum Ansatz kommt. 
An dem einmahl gehörig festgestellten Eingangszoll-Betrage wird spaäter- 
hin ein Zollerlaß nicht zugestanden. 
Für Wein, welcher aus französischen Hafenplätzen bezogen wird, kann 
der Zollerlaß von 20 Prozent nur dann zugestanden werden, wenn der un- 
mittelbare Bezug daher durch Connoissements nachgewiesen wird, welche von 
einem in dem Hafenplatze bestellten vereideten Mäkler unterschrieben sind, und 
dessen Unterschrift durch den Konsul eines der Vereinsstaaten beglaubiget ist. 
Die französischen Hafenplätze, in welchen sich zur Zeit dergleichen Kon- 
sulate Lfinden, sind Bayonne, Bordeaur, Cette, Marseille, La Rochelle, Ro- 
chefort, St. Martin, Jole d'Oleron, Rouen, Havre de grace, Nantes und 
Noirmoutier.
	        
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