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E.
Auszug
aus dem Regulative uͤber Behandlung der von fremden Messen
steuerfrey zuruͤckkommenden inlaͤndischen Manufaktur- und Fabrik-
Waaren fuͤr die Preußischen Staaten vom 31. August 1825 und aus
den spaͤter erlassenen, dasselbe ergaͤnzenden Vorschriften.
g. 12.
Der Versender gestellt die ihm von dem Abfertigungsamte übergebenen
Waaren mit dem empfangenen Eremplare der Anmeldung dem Haupt-Zollamte,
über welches der Transport ausgehen soll. Dieses prüft den dußeren Ver-
schluß und überzeugt sich durch Einsicht des Waarerverzeichnisses, daß die
Waarenbezeichnung überall angemerkt ist. Ergiebt sich hieraus kein Zweifel
gegen den ordnungsmäßigen Zustand des Transportes: so werden die Waaren-
Kolli uneröffnet über die Grenze gelassen.
Bey erheblichen Bedenken werden die Kolli eröffnet und mit der Anmel-
dung verglichen.
g. 18.
Das Haupt-Zollamt nimmt das vom Waarenführer empfangene Ammel-
dungs-Eremplar an sich und fordert demselben die Erklärung ab:
ob der unverkaufte Theil der Waaren auf derselben Straße zurückgehen,
oder
über ein anderes, und über welches Hauptamter wieder eingebracht werden solle.
Im ersteren Falle bleibt die Anmeldung bey dem Ausgangsamte, in dem
anderen übersendet es dieselbe mit der nächsten Post dem Haupt-Zollamte,
über welches die unverkauften Waaren wieder eingehen sollen.
Sofern mir eine ausländische Messe besucht wird, muß der unverkaufte
Theil der Waare über dasselbe Haupt-Zollamt zurück gebracht werden,
über welches deren Ausgang erfolgt ist.