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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 21. DOen 19. November 1834.
Ministerial-Bekanntmachung.
In der Ordnung über die Erhebung und Kontrolirung der Branntwein-
steuer im Großherzogthume vom 13. Dezember 1833 (Nr. 24 des Regierungs-
Blattes vom Jahre 1833) ist nach F. 14 unter anderen ausgesprochen, das, wenn
zu einer mit der Branntwein-Fabrikation zu verbindenden Hefenbereitung aus
Meische die steuerfreye Benutzung besonderer Gefäße oder Gerathe ge-
wünscht werde, dazu die Erlaubniß der Steuerbehorde nachgesucht werden
müsse, welche dieselbe in der Regel unter den vonihr festzusetzenden Kon-
trole-Bedingungen ertheilen werde, jedoch den Umständen nach auch
zu versagen befugt sey.
Mit Zurückbeziehung hierauf wird hiermit weiter bestimmt und zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht:
daß zur Bereitung künstlicher Gährungsmittel in Brennereyen von
der dazu befugten Steuerbehörde nur ein Nebengefüß in der Regel
frepgegeben werden darf und nur da, wo die Betriebsverhältnisse dieses
besonders rechtfertigen, ausnahmsweise zwey oder mehre Ne-
bengefäße freygegeben werden können, daß aber der Inhalt des einen Ne-
bengefäßes, oder sämmtlicher Nebengefäße zusammen, den achten Theil
des an einem Tage zur Versteuerung deklarirten Meischraumcs
nicht übersteigen darf. — Auf die Bereitung trockener so genannter
Preßhefe soll dieses jedoch keine Anwendung erleiden.
Weimar den 4. November 1831.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freyherr von Gerodorff.