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B.
Schluß-Akte der Ministerial-Konferenzen
d. d. Wien ben 15. May 1820.
Art. 1.
Der deutsche Bund ist ein voͤlkerrechtlicher Verein der deutschen Für-
sten- und freyen Staͤdte, zur Bewahrung der Unabhaͤngigkeit und Unverletz-
barkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten, und zur Erhaltung der innern
und aͤußeren Sicherheit Deutschlands.
Art. 2.
Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbst-
ständiger, unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen Ver-
tragsrechten und Vertragsobliegenheiten, in seinen außeren Verhältnissen aber,
als eine in politischer Einheit verbundene Gesammtmacht.
Art. 3.
Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit
vorgezeichnet hat, sind in der Bundes-Akte bestimmt, die der Grundvertrag
und das erste Grundgesetz dieses Vereines ist. Indem dieselbe die Zwecke des
Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse und
Verpflichtungen.
Art. 4.
Der Gesammtheit der Bundesglieder steht die Befugniß der Entwickelung
und Ausbildung der Bundes-Akte zu, in so fern die Erfüllung der darin aufge-
stellten Zwecke solche nothwendig macht. Die deshalb zu fassenden Beschlüsse
dürfen aber mit dem Geiste der Bundes-Akte nicht im Widerspruche stehen,
noch von dem Grundcharakter des Bundes abweichen.