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Art. 10.
Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungsmäßige Beschlüsse
der Bundesversammlung ausgesprochen; verfassungsmaßig aber sind diejenigen
Beschlüsse, die innerhalb der Grenzen der Kompetenz der Bundesversammlung,
nach vorgängiger Berathung, durch freye Abstimmung entweder im engern
Rathe oder im Plenum, gefaßt werden, je nachdem das Eine oder das An-
dere durch die grundgesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist.
Art. 11.
In der Regel faßt die Bundesversammlung die zur Besorgung der ge-
meinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse im engern
Rathe, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung fin-
det in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in
Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu
bringen sind, überhaupt aber bey allen Berathungsgegenständen, welche die
Bundes-Akte oder spatere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben.
Art. 12.
Nur in den in der Bundes-Abte ausdrücklich bezeichneten Fallen, und,
wo es auf eine Kriegserklärung oder Friedensschluß-Bestätigung von Seiten
des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eincs neuen Mit-
gliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu
einem Plenum. Ist in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenstand vor
das Plenum gehört, zweifelhaft: so stehet die Entscheidung derselben dem en-
geren Rathe zu. Im Plenum findet keine Erörterung noch Berathung Statt,
sondern es wird nur darüber abgestimmt, ob ein im engeren Rathe vorberei-
tetev Beschluß angenommen oder verworfen werden soll. Ein gültiger Be-
schluß im Plenum sebt eine Mehrheit von zwey Dritttheilen der Stimmen
voraus.
Art. 13.
Ueber folgende Gegenstände:
1) Annahme neuer Grundgesetze, oder Abänderung der bestehenden;
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