IV. Abschn. Die Ehrenbezeigungen. 417
f) allen übrigen Stabsoffizieren und Bataillonskommandeurs 2 Kom-
pagnien à 100 Mann, bezw. 1 Eskadron zu 80 Pferden,
6) den Hauptleuten 2c. 1 Kompagnie à 120 Mann, bezw. 1 Eska-
dron à 60 Pferde,
h) den Premiers 60 Mann, bezw. 40 Pferde,
i) den Sekondelieutenants 40 Mann, bezw. 30 Pferde,
k) sämmtlichen Unteroffizieren vom Hartschier abwärts 30 Mann,
1) allen Soldaten 20 Mann.
3. Kommandirt werden die Trauerparaden
aller Generale von einem Generalmajor,
Stabsoffiziere von einem Stabsoffizier (Kavalerie-Rittmeister),
Hauptleute von einem Hauptmann,
Subalternoffiziere von einem Premier,
Unteroffiziere von einem Sekondlieutenant,
Soldaten von einem Feldwebel.
Die Trauerparade soll nie von einer höhern Charge geführt werden,
als der Verlebte bekleidete, (Max-Joseph-Orden §. 71, 9 ausgenommen):
die für den Kriegsminister führt stets ein Generalmajor.
4. Eintreten die formationsmäßigen Chargen; dann für Subaltern-
offiziere 1 Sekondelieutenant und die der Rottenzahl entsprechenden Chargen;
für Unteroffiziere 2 Unteroffiziere, 2 Spielleute; für Soldaten 1 Unter-
offizier, 2 Spielleute.
5. Fahnen mit Trauerflor von a mit f.
6. Musik für alle Offiziere, dann Mannschaften mit der Militär-
Verdienst-Medaille, dem Militär-Verdienstkreuz und dem eisernen Kreuz.
7. Infanterie, Pioniere und Sanitätstruppen sind mit Obergewehr
bewaffnet.
8. Kavalerie rückt bei Bestattungen von Offizieren zu Pferd, von
Mannschaften zu Fuß aus.
9..Die Artillerie bespannt die Geschütze bei Bestattungen von
a mit d.
Reitende Batterien rücken wie die Kavalerie, kombinirt mit andern
Batterien aber gleich den übrigen in der für die Infanterie festgesetzten
Stärke zu Fuß aus.
10. Der Train rückt stets zu Fuß aus.
11. Mit Karabiner rc. bewaffnete Abtheilungen rücken nur dann mit
der Feuerwaffe aus, wenn Salven gebühren.
12. Paradeanzug ohne Gepäck (event. ohne Ordensband). Pferde-
rüstung und Geschützausrüstung parademäßig.
13. Reicht die Stärke der Garnison oder Abtheilung nicht zur Stel-
lung der vollen Trauerparade, so wird in möglichster Stärke ausgerückt.
Kombinirung verschiedener Waffen ist von f abwärts nicht statthaft.
14. Das Kommando führt gegebenen Falls die nächstniedere verfüg-
bare Charge.
§. 86. Trauerdeputationen. Verpflichtet zur Begleitung der Leiche
eines aktiven verstorbenen Offiziers sind:
1. a) bei Generalen, Brigadiers, Inspekteuren: sämmtliche direkt unter-
stellt gewesene Offiziere, Aerzte und Beamte;
b) bei regimentirten, oder bei einer Stelle eingetheilt gewesenen
Offizieren: sämmtliche Offiziere des betreffenden Regiments 2c.
Reinhard, Heerwesen. 27