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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 24. Den 27. Dezember 1834.
Ministerial Erkl ärung,
betreffend die zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sach-
sen Weimar-Eisenach'schen Regierung getroffene Verabredung wegen Behandlung
der Zinsen und Dienste, welche von den gegenseitigen Unterthanen an ein im
andern Territorium gelegenes Hauptgut zu leisten sind, so wie anderer, in
Ahnlichen Gerechtsamen bestehender Pertinenzien auswärtiger Güter.
Nachdem die Königlich Preußische Regierung mit der Großherzoglich Sach-
sen-Weimar-Eisenach'schen Regierung übereingekommen ist, über die Behand-
lung der Zinsen und Dienste, welche von den gegenseitigen Unterthanen an ein,
im andern Territorium gelegenes Hauptgut zu leisten sind, so wie anderer, in
ähnlichen Gerechtsamen bestehender Pertinenzien auswärtiger Güter nähere Be-
stimmungen gemeinschaftlich festzustellen, erklären beyde Regierungen Folgendesr
Artikel 1.
Berechtigungen jeder Art, mithin auch die in der Haupt-Konvention vom
28. August 1819 Artikel II Seite 13 bis 19 nicht auödrücklich erwähnten,
welche als Pertinenzien eines im Königreiche Preußen oder im Großherzog-=
thume Sachsen Weimar-Eisenach gelegenen Lehen= oder Allodial-Gutes in dem
andern Staate ausgeubt werden, sind in diesem lettern, in Beziehung auf
Privat-Rechte mit Einschluß der lehenherrlichen Rechte und des Surccessions=
Rechtes des Fiskus, für die Zukunft nicht mehr als besondere Lehens= oder
Allodial-Besitzungen zu betrachten.
Artikel 2.
Dieser Grundsatz ist jedoch nicht anwendbar:
a) auf Grundstücke, welche als Pertinenzien des in dem einen Staate be-
legenen Hauptgutes in dem andern Staate besessen werden;